US-Marke: Anmeldung jetzt von Deutschland aus möglich!

Wie bereits in der Fachpresse ausgiebig berichtet wurde, hatte US-Präsident Bush am 2. November 2002 nach langen Verhandlungen das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) unterzeichnet und die USA zum Beitrittsland erklärt.

Seit dem 2. November 2003 können nunmehr die nationalen Markeninhaber der Mitgliedsstaaten über die Anmeldung einer IR-Marke Schutz für die USA erlangen, so dass eine nationale US-Markenanmeldung beim USPTO (United States Patent and Trademark Office) überflüssig wird.

Für die Inhaber einer deutschen Marke bedeutet dies, dass über das heimatliche Deutsche Patent und Markenamt (DPMA) bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO/OMPI) in Genf auf Basis der Heimatmarke der Markenschutz einer US-Federal-Trademark erlangt werden kann.

Gebühren
Für die Anmeldung einer US-Marke auf IR-Basis fallen folgende amtliche Gebühren an
(die OMPI-Gebühren werden in Schweizer Franken (CHF) fällig /Umrechnungkurs CHF/EUR ~Faktor 0,65) :

Grundgebühr: ~425,- EUR
Individuelle Ländergebühr pro Klasse: ~297,- EUR
Eingangsprüfungsgebühr DPMA: 180,- EUR

Beispielsweise würde die US-Marke (IR) auf Basis der deutschen Heimatmarke mit 3 Klassen somit nur ~EUR 1.494,- amtliche Gebühren kosten. Hinzu kämen die Kosten für die Rechtsvertretung durch einen befähigten Rechts- oder Patentanwalt.

Weitere Kurzinfos zur IR-Marke mit Geltungsbereich USA:
Grundlage des PMMA (Protokoll zum Madrider Markenabkommen) ist das MMA (Madrider Markenabkommen). Die materiellen Regelungen entsprechen bis auf folgende fünf Ausnahmen grundsätzlich denen des MMA

1. Nach Art. 2 PMMA kann eine internationale Registrierung auch auf Grundlage einer bloßen Markenanmeldung im Ursprungsland erfolgen, während nach dem MMA hierfür eine im Ursprungsland bereits eingetragene Marke notwendig ist.

Die US-Marke kann daher schon auf Basis einer noch in Anmeldung befindlichen deutschen Marke beantragt werden.

2. Nach Art. 5 Abs. 2 b) PMMA ist durch die USA anstelle der Jahresfrist für die Notifikation der Schutzversagung eine Frist von bis zu 18 Monaten gewählt worden.

3. Die USA hat sich zudem nach Art. 5 Abs. 2 c) PMMA das Recht ausbedungen, Schutzverweigerungsgründe, die sich aus einem Widerspruch gegen die Schutzgewährung ergeben, auch noch nach Fristablauf von 18 Monaten mitzuteilen.

4. Schutzdauer 10 Jahre.

5. Bei vorzeitigem Wegfall der notwendigen fünfjährigen Heimateintragung (Basismarke) (Art. 6 Abs. 3 MMA) hat der Inhaber der in diesem Fall zu löschenden IR-Marke nach Art. 9 PMMA die Möglichkeit, unter Beibehaltung der Priorität der internationalen Registrierung eine nationale Markenanmeldung in den USA einzureichen.

Der Antrag auf internationale Registrierung einer im deutschen Markenregister eingetragenen Marke (Ursprungsmarke oder Basismarke), ist gem. § 108 MarkenG beim Deutschen Patent- und Markenamt in München zu stellen. Das Deutsche Patent- und Markenamt reicht dann binnen einer zweimonatigen Frist – sofern die Basismarke bereits eingetragen ist – den Antrag an das internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum/ World Intellectual Property Organization (WIPO) nach Genf weiter. Nach Art. 4 Abs. 2 MMA iVm Art. 4 PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft) erhält die IR Marke die Priorität der Basismarke, wenn die internationale Registrierung innerhalb von sechs Monaten nach der Heimatanmeldung erfolgt. Andernfalls ist das Datum der internationalen Registrierung für den Zeitrang maßgeblich.

Die WIPO leitet den Antrag für die US-Marke an das USPTO zur Prüfung auf absolute Schutzhindernisse weiter. Die Prüfung vollzieht sich wie bei einer nationalen US-Federal-Trademark-Anmeldung. Entsprechend können US-Markeninhaber Eintragungswidersprüche aufgrund bestehender älterer Rechte erheben.

Die IR-Marke für die USA ist 5 Jahre an den Bestand der Basismarke gekoppelt. Wird in diesem Zeitraum die Basismarke gelöscht, so geht auch die IR-Marke zugrunde.

Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre und kann dann beliebig oft verlängert werden.

Die Marke muss in den USA innerhalb der 5-jährigen Schonfrist markenmäßig benutzt werden.

Beim Gesuch um eine Internationale Registrierung ist neben der nationalen Ausgangssprache eine Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in englischer Sprache beizufügen.

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