Was nutzt eine Domain, wenn Sie nicht von zahlreichen Surfern besucht wird? Nix. Um Verkehr auf der eigenen Webpräsenz zu erzeugen, ist ein „guter“ Domain-Name eine Möglichkeit. Daneben aber zählen Einträge in den Internetsuchmaschinen. Diese bieten mehr nutzen, wenn man Ihnen die richtige Nahrung gibt – über sogenannte Meta-Tags:
Bei MetaTags handelt es sich um HTML-Befehle im Header von Webseiten, die Einfluß auf Internetsuchmaschinen bei deren Datensammlung nehmen können. Die Tags enthalten Informationen über Form und Inhalt der HTML-Datei der Webseite. Im Header unter einem solchen Tag niedergelegte Begriffe werden in die Datenbestände der Web-Roboter und Internetsuchmachinen eingelesen und bei Suchanfragen die Webseite angezeigt.
Die Verwendung von fremden Namen und Markenbegriffen in Meta Tags oder in unsichtbarem Text (z.B. weißer Text auf weißem Hintergrund) kann zum Zweck verwendet werden, Benutzer von Suchmaschinen statt zu den gesuchten konkurrierenden Seiten auf die eigene zu locken. Dieses Verfahren birgt gewisse Risiken. So kann die Nutzung von Markenbegriffen zu Markenrechtsverletzungen führen, wie von diversen gerichtlichen Entscheidungen bestätigt wird. Bei der Eintragung von Namen unter Meta-Tags entsteht gegebenenfalls eine Namensrechtsverletzung.
Ein bekanntes Beispiel für Namensrechtsverletzungen sind die Rechtsstreite vom Freedomforlinks e.V. (FFL). FFL betreibt eine Website gegen den Abmahnwahn und steht schon länger im Clinch mit bewährt-bekannten Abmahnanwälten. Bei der Website-Programmierung des Internetangebots von FFL wurden in den Header der Website Meta-Tags eingebaut, die die Namen Steinhöfel und Gravenreuth enthielten.
Bereits im September 2000 erhielt FFL Abmahnungen von beiden Rechtsanwälten. Einer der beiden erwirkte eine einstweilige Verfügung vor dem LG Frankfurt (Az. 206 O 679/00). Das Urteil bestätigte ein früheres des LG Frankfurt (Az. 3-11 O 98/99), in dem ein bereits abgemahnte Nutzer von Meta-Tags nicht dafür sorgte, dass die Daten in den Suchmaschinen gelöscht wurden.
Der zweite, von den Meta-Tags betroffene Anwalt reichte am 21.1.2001 Klage beim Landgericht Hamburg ein. Die Klage stützte sich, wie schon die einstweilige Verfügung des Kollegen, auf den fehlenden Zusammenhang zwischen dem Inhalt der Webseite und der Person des genannten. Ohne diesen Zusammenhang besteht nach Ansicht des Klägers besagte Namens- und Markenrechtverletzung. Das hat das Gericht im großen und ganzen auch bestätigt: danach darf der Name des Betroffenen nicht als Meta-Tag im HTML-Code der Beklagten-Homepage benutzt werden, soweit die Seite keinen Bezug zur Person des Klägers hat.
Bei der früheren Entscheidung vom LG Frankfurt (Urteil vom 14.12.1999, Az. 3-11 O 98/99) stritten der Inhaber der Marke „DiaProg“ gegen den Inhaber eine Webseite, die von Internet-Suchmaschinen bei der Eingabe der Marke als Suchbegriff gefunden werden kann, im Rahmen eines eintweiligen Verfügungsverfahrens. In einem Vorprozeß hatte der Markeninhaber bereits Recht bekommen und es erging gegen den Betreiber der Webseite ein Unterlassungsgebot.
Der Markeninhaber mußte jedoch einige Zeit später feststellen, dass besagte Webseite bei Eingabe der Marke in eine Suchmaschine immer noch oder wieder angezeigt wurde. Die Parteien gingen wieder vor Gericht. Das LG Frankfurt mußte nun prüfen, inwieweit der Webseiteninhaber für die Suchmaschineneinträge verantwortlich zeichnet.
Der Webseiteninhaber legte den Schriftverkehr, den er nach der ersten Entscheidung mit seinem Internet-Provider wegen der Suchmaschineneinträge hatte vor. Er bezog sich darauf, alles ihm mögliche getan zu haben, um die Einträge bei den Suchmaschinen zur Löschung zu bringen. Er meinte, nicht verpflichtet zu sein, ständig das gesamte Internet darauf durchzusehen, ob aus Gründen, die er nicht zu verantworten habe, bei Eingabe des Begriffs „DiaProg“‚ eine Verweisung auf seine Homepage erscheine.
Das LG Frankfurt machte zunächst einmal klar, dass es beispielsweise für legitim und wirtschaftlich sinnvoll erachtet wird, wenn ein Hersteller von Zubehör in einen Meta-Tag den Markennamen des Produkts einfügt, für das die Zusatzausrüstung bestimmt ist. Diese Benutzung der Marke hat aber, ungeachtet ihrer nur mittelbaren Wahrnehmbarkeit, markenrechtliche Relevanz im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG. Unzulässig und möglicherweise haftungsauslösend werde die Benutzung jedenfalls dann, wenn der Markeninhaber vom Benutzer Unterlassung verlange, wie das hier der Fall ist.
Nach der einstweiligen Verfügung war der Webseiteninhaber gehalten, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um die mittlerweile unrechtmäßige Benutzung der Marke zu unterbinden, auch wenn sie von den Suchmaschinen und Robotern ausgeht. Nur so hätte der Webseiteninhaber sich von dem Vorwurf der Ausnutzung fremden Verhaltens entlasten können. Da er das nicht getan hatte, erging erneut eine Entscheidung gegen ihn.
Mit diesem Urteil vergleichbar ist das des LG Mannheim (Urteil vom 1.08.1997, Az,: 7 O 291/97). Auch hier verwiesen Suchmaschinen bei Eingabe des Markenbegriffs „Arwis“ auf eine Webseite, was dem Markeninhaber nicht gefiel. Er mahnte den Webseiteninhaber ab, der auch gleich die Unterlassungserklärung unterschrieb. Als aber die Webseite immer noch in den Suchmaschinen angezeigt wurde, ging der Markeninhaber vor Gericht.
Der Beklagte hatte hier lediglich den Markenbegriff auf seiner Webseite benutzt, aber nicht von sich aus veranlaßt, dass seine Seite in Suchmaschinen aufgenommen wird. Nach der Abmahnung hatte er die Seite neu gestaltet und den Begriff entfernt. Das änderte jedoch nichts an der Einschätzung des Gerichts, dass mit Kenntnis der Suchmaschineneinträge und Abgabe der Unterlassungserklärung der Beklagte auch dafür hätte Sorge tragen müssen, die Einträge bei Suchmaschinen zur Löschung zu bringen.
Das Gericht gab dem Markeninhaber Recht und zwar sowohl nach markenrechtlichen (§ 14 Abs. 2 Nr. l und auch § 5 Abs. 2 MarkenG) wie auch nach wettbewerbsrechtlichen (Irreführung nach § 3 UWG) Maßgaben.
Solchen Fallstricken läßt sich nur begegnen, wenn man keine geschützten Marken in den Meta-Tags verwendet und den Suchmaschine mitteilt, die betreffende Seite nicht zu indexieren, bezeihungsweise die betreffende Indexierung zu löschen.
Das LG Hamburg hat am 13.09.1999 (Az.: 315 0 258/99) ebenfalls über eine Markenrechtsverletzung durch Meta-Tags entschieden. Die Klägerin, die selbst keinen Internetauftritt hat, betreibt ein Einzelhandelsunternehmen unter dem Firmennamen „Galerie d’histoire A.H.“. Sie verkauft Antiquitäten und Kunstgegenstände. Der Beklagte betreibt ein Fachgeschäft für Orden und militärische Antiquitäten. Auf seiner angemeldeten Domain nahm er Meta-Tags auf, die Bestandteile des Firmennamens der Klägerin (z.B. „galerie“, „d’histoire“) enthielten.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass, obgleich die Klägerin selbst keine Webseite betreibt, eine Verwechslungsgefahr zwischen den Parteien bestünde. Denn beide Firmen seien in der gleichen Branche tätig, weshalb Kunden auf der Webseite der Beklagten sich bei der Klägerin wähnen könnten.
Zudem machte das Gericht deutlich, dass auch die Verwendung von Teilen einer geschützten Bezeichnung eines anderen Unternehmens im Rahmen von Meta-Tags diese Verwechslungsgefahr begründen kann. Aus diesem Grunde kann der Inhaber der Marke sowohl markenrechtliche als auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen.
Übrigens, nach einer Entscheidung des LG München (Urteil vom 20.09.2000, Az.: 7HK O 12081/00) haften die Betreiber von Suchmaschinen nicht für namens- und markenrechtsverletzende Meta-Tags.