OLG Nürnberg

Marke »Bewegte Medizin« in der URL stellt keine kennzeichenmäßige Verwendung dar

In der Benutzung von Kennzeichen im Post-Domain-Pfad einer Internetadresse liegt in der Regel kein kennzeichenmäßiger Gebrauch. Mit diesem Ergebnis setzte das OLG Nürnberg (Endurteil vom 15.02.2022 – Az. 3 U 2794/21) eine langjährige Rechtsprechung fort.

Die Kläger sind Inhaber der nationalen Wortmarke »Bewegte Medizin«. Der Beklagte ist Arzt und Betreiber des Internetangebots unter der Domain kardiologie-mit-herz.de. Er hielt am 18. Juli 2019 einen Vortrag in Regensburg. Eine Zusammenfassung dieses Vortrags stellte er auf die unter der URL www.kardiologie-mit-herz.de/aktuelles/bewegte-medizin abrufbare Unterseite seiner Homepage, versehen unter anderem mit einem Text, in dem der Begriff »Bewegte Medizin« vorkam. Die Kläger sahen hierin eine Verletzung ihres Markenrechts und mahnten daher den Beklagten ab, der daraufhin eine Unterlassungserklärung abgab. Ausserdem sollte der Beklagte Auskunft erteilen, in welchem Umfang er die Wortmarke »Bewegte Medizin« benutzt und verwendet hat. Diesem Verlangen kam der Beklagte nicht nach, weshalb die Kläger vor Gericht gingen. Und dort erhielten sie in erster Instanz Recht: gestützt auf § 242 BGB i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenG erließ das Landgericht Nürnberg-Fürth am 01. Juli 2021 ein Teilurteil, mit welchem der Beklagte zur Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs der Kläger wegen Verletzung der Rechte an der Wortmarke verurteilt wurde. Das wiederum wollte der Beklagte nicht hinnehmen, und ging deshalb in Berufung vor das Oberlandesgericht Nürnberg.

Dort fand der Beklagte aber Gehör. Mit Endurteil vom 15. Februar 2022 hob das OLG Nürnberg das Teilurteil auf und wies die Klage ab. Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher sehe – wie die Mitglieder des Senats als Teil der angesprochenen Verkehrskreise selbst feststellen könnten – in der Verwendung der URL www.kardiologie-mit-herz.de/aktuelles/bewegte-medizin keinen Herkunftshinweis. In der Benutzung einer Domain könne eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht. Dagegen liege bei der Verwendung eines Zeichens in der URL als Post-Domain-Pfad regelmäßig keine kennzeichenmäßige Verwendung vor. Es gebe keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass Internetnutzer Angaben in einer Internetadresse, die sich an den Namen der Top Level Domain anschließen, auch herkunftshinweisende Bedeutung beimessen. Eine andere Beurteilung könne veranlasst sein, wenn – wie bei der für jeden erkennbaren Nennung einer vollständigen Unternehmensbezeichnung in der URL – der Verwendung nach den konkreten Umständen aus der Sicht des Nutzers eine Kennzeichenfunktion zukommt; davon sei im Streitfall aber nicht auszugehen. Die Begriffskombination »Bewegte Medizin« werde nicht als Domain, sondern als Teil des nachfolgenden Verzeichnispfads – im Anschluss an den der Top Level Domain nachfolgenden Begriff »/aktuelles/« – verwendet. Daher verstehe der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „Bewegte Medizin“ nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter der Domain kardiologie-mit-herz.de vorgehaltenen Dienstleistungsangebote. Der Pfad erfülle eine rein richtungsweisende Funktion und stelle eine Art Inhaltsverzeichnis der verschiedenen Ebenen der Website dar. Zwar könne im Einzelfall auch der Verwendung eines Zeichens in der URL im Anschluss aus der Sicht des Nutzers eine Kennzeichenfunktion zukommen; auch das sei hier aber nicht anzunehmen, unter anderem weil nicht erkennbar sei, dass es sich bei der Wortkombination „Bewegte Medizin“ um ein markenrechtlich geschütztes Zeichen handele.

Über den domain-rechtlichen Teil hinaus hielt das OLG außerdem fest, dass auch die Bewerbung des Vortrags auf der Homepage nicht zu beanstanden war, ebenso wenig die Verwendung der Marke im Title-Tag/Meta-Tag der Website des Beklagten. Auch darin liege keine Verletzung der Klagemarke. Überraschend kommt das nicht. Dass eine Benutzung von Kennzeichen im Post-Domain-Pfad einer URL oder im Metatag keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch, sondern lediglich eine Kennzeichennennung darstellt, hatte das OLG Düsseldorf bereits mit Urteil vom 14. Februar 2006 (Az. I-20 U 195/05) festgestellt. Eine andere Beurteilung kann jedoch veranlasst sein, wenn – wie bei der für jeden erkennbaren Nennung einer vollständigen Unternehmensbezeichnung in der URL – der Verwendung nach den konkreten Umständen aus der Sicht des Nutzers eine Kennzeichenfunktion zukommt (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 02.03.2010 – Az. 5 W 17/10). Jeder Einzelfall lohnt also eine Prüfung.

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