Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg untersuchte in einem Rechtsstreit die Qualität der Nutzung einer Bezeichnung unter anderem als eMail-Adresse und als direkt weiterleitende Domain, und befand darüber, ab wann diese Form der Nutzung zur Unternehmenskennzeichnung wird (Urteil vom 28.10.2010, Az.: 3 U 206/08). Soweit die Nutzung lediglich Adressfunktionen erfüllt, ohne Herkunftshinweis zu sein, führt sie nicht zu einer Unternehmenskennzeichnung.
Der Kläger, Inhaber der am 20. März 2006 angemeldeten Marke „Patmondial“, nimmt die Beklagte aus Markenrecht auf Unterlassung und den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Beklagte ist eine Patentanwaltssozietät, die Dienstleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes anbietet. Sie benutzte die Bezeichnung „Patmondial M.“ von 1983 bis 1996 als Telex-Adresse, sowie von 1997 bis 2005 die eMail-Adresse patmondial@t-online.de. Seit dem 10. Januar 2001 ist sie Inhaberin der Domain patmondial.de. – Das LG Hamburg wies die Klage als unbegründet ab, weil die Beklagte spätestens mit der Benutzung der Domain patmondial.de prioritätsältere Rechte für sich beanspruchen könne. Der Kläger legte Berufung zum Oberlandesgericht Hamburg ein.
Das hOLG Hamburg wies indes die Berufung und den behaupteten Unterlassungsanspruch, der sich alleine aus §§ 4, 14 Absätze 2 Nr. 2 und 5 MarkenG ergeben könnte, als unbegründet zurück, wobei es einen anderen Weg als das Landgericht wählte. Nach Auffassung des OLG Hamburg nutzte die Beklagte ihre Bezeichnung „Patmondial“ nicht kennzeichenmäßig, sondern nur als Adressbezeichnung, weshalb ein Anspruch aus dem Markenrecht gar nicht in Betracht komme. Tatsächlich nutzte die Beklagte die Bezeichnung ausschließlich auf ihren Briefköpfen innerhalb der umfangreichen, kleingedruckten Angaben zur Anschrift der Kanzlei und zwar in keiner hervorgehobenen Weise: von 1985 bis 1995 in Form einer Fernschreibkennung und von Dezember 1999 bis 2005 als eMail-Anschrift in den Varianten patmondial@t-online.de und patmondial-lu@t-online.de. Die eMail-Anschrift war darüber hinaus für die Sozietät in diversen Verzeichnissen angegeben. Die seit 2001 registrierte Domain weist keinerlei Inhalte auf, sondern leitet unverzüglich auf eine andere Domain der Beklagten weiter, auf der lediglich ein „under construction“-Hinweis angezeigt wurde und ein Link „legal notice“, unter dem die Partner der Sozietät angegeben sind. Die Bezeichnung „Patmondial“ trat damit nie in einer herkunftshinweisenden Weise in Erscheinung, sondern lediglich als Anschrift; sie hatte – gerade auch als Domain-Name, der hier nicht mehr als eine Art technische Durchgangstation darstellt – lediglich Adressfunktion. Zwar sind Domain-Namen an sich geeignet, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen und so zum Unternehmenskennzeichen zu werden, doch die hier vorliegende ausschließliche Verwendung als Adressbezeichnung wird vom Verkehr als eine Angabe, die den Adressaten identifiziert, verstanden, nicht jedoch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft. So ergab sich keine kennzeichenmäßige Nutzung der Bezeichnung „Patmondial“ auf Seiten der Beklagten, weshalb die Klage abzuweisen war.