Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.11.2006, Az.: 20 U 73/06) arbeitete in einem Rechtsstreit um die Domain professional-nails.de den feinen Unterschied heraus, wann ein gattungsbegriffliches Markenzeichen markenmäßig und wann als Gattungsbegriff genutzt wird.
Die Klägerin ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „Professional Nails“. Der Beklagte ist Inhaber der Domain professional-nails.de, unter der er ein Nagelstudio und einen Online-Shop zum Thema Schönheit betreibt. Die Klägerin sah sich durch die Nutzung des Domain-Namens in ihren Markenrechten verletzt. Sie ging vor Gericht und gelangte schließlich zum OLG Düsseldorf.
Das OLG Düsseldorf wies den Antrag der Klägerin zurück. Es sah keine Markenrechtsverletzung durch den Beklagten, da die Domain vom Publikum unvermittelt als Gattungsbezeichnung erkannt werde und niemand ahne, dass es sich um eine Marke handeln könne. Es sei zwar richtig, dass das Anbieten von Waren und Dienstleistungen unter der Domain eine markenmäßige Nutzung darstelle; doch wenn die Nutzer den Domain-Namen nicht als Marke erkennt, sondern sogleich einen Gattungsbegriff annimmt, könne man nicht von einer markenmäßigen Benutzung ausgehen. Die Internetnutzer hätten keine Veranlassung, die Domain einer für ihre Marke bekannten Person zuzuordnen. Damit fehlt es an der Verwechslungsgefahr.
Wie Dr. Bahr berichtet, sahen die Richter letztlich in dem Kennzeichen „Professional Nails“ im Zusammenhang mit Fingernagelkosmetik einen glatt beschreibenden Begriff. Dass der Begriff englisch ist, ändere daran nichts, da beide Worte auch im deutschen Sprachraum ohne Weiteres verständlich seien. Zudem finde man im Kosmetikbereich eine Flut englischer Begriffe.