OLG Braunschweig

AdWords gleich MetaTags

Erst vor kurzem musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage der Markenrechtsverletzung durch die Nutzung des Begriffs „Impuls“ als MetaTag auseinandersetzen (BGH-Urteil vom 18.05.2006, Az.: I ZR 183/03). Nun stand der Begriff als Google AdWord vor dem OLG Braunschweig auf dem Prüfstein. Für AdWords, so das OLG Braunschweig, gilt das gleiche wie für MetaTags.

Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 05.12.2006, Az.: 2 W 23/06) hatte über die Kosten des Rechtsstreits vor dem LG Braunschweig (Urteil vom 15.11.06, Az.: 9 O 1840/06 (261)) im Beschlussverfahren zu befinden. Vorausgegangen war ein einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem die Antragstellerin, die Inhaberin der Marke „Impuls“ ist, die Unterlassung im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung „lmpuls“ für Versicherungsdienstleistungen oder -vergleiche zu verwenden und/oder hiermit ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungsvergleichen zu kennzeichnen und/oder kennzeichnen zu lassen oder diese hiermit zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

Die Antragsgegnerin hatte zwar auf Abmahnung das Keyword „Impuls“ bei der Googleanzeige entfernt, jedoch die Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Diese gab sie erst nach der einstweiligen Verfügung ab und legte gegen diese Widerspruch ein. Sie blieb ihrer Ansicht treu, es handele sich weder um eine Markenrechtsverletzung noch um einen Wettbewerbsverstoß, wenn sie den Begriff „Impuls“ als Keyword nutze. Im Verfahren erklärten die Parteien die Sache übereinstimmend für erledigt und stellten widerstreitende Kostenanträge. Das Landgericht Braunschweig legte der Antragsgegnerin die Kosten auf, die sich nun an das OLG Braunschweig wandte.

Das OLG Braunschweig bestätigte die Kostenentscheidung des LG Braunschweig. Nach Ansicht des Gerichts stellt die Verwendung des Begriffs „Impuls“ als Adword durch die Antragsgegner eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar, nämlich eine Benutzung zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen. Den Antragsstellerinnen standen gegen die Antragsgegner Unterlassungsansprüche gemäß § 14 Absatz 2 und 4 sowie § 15 Absatz 2 und 4 MarkenG zu. Die Antragsstellerinnen sind jeweils lnhaberin von Wort- bzw. Wort-/Bildmarken „Impuls“. Zudem besteht ein eigenständiger Schutz als Firmenschlagwort für den Firmenbestandteil „Impuls“ der Antragsstellerinnen. Der Firmenbestandteil ist hinreichend unterscheidungskräftig und ragt unter den übrigen, rein beschreibenden Firmenbestandteilen hinaus, so dass er im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verweist.

Die notwendige Verwechslungsgefahr lag aus Sicht des Gerichts ebenfalls vor. Wobei bei Adwords wie auch bei Metatags der Einzelfall zu betrachten ist. Maßgebend sind dabei die Vorstellungen des Verbrauchers bei Eingabe des konkreten Zeichens und der ihm sodann gezeigten Trefferliste. Bei „lmpuls“ handelt es sich um einen Begriff der deutschen Sprache, der freilich im Zusammenhang mit Versicherungen eine typische Markenbezeichnung darstellt, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lässt. Die Bezeichnung ist im Zusammenhang mit Versicherungen allein dazu geeignet, eine darunter angebotene Leistung von dem Angebot eines anderen Unternehmers zu unterscheiden und müsse daher vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden werden.

Der Entscheidung lässt sich nichts entgegenhalten. MetaTags und AdWords sind vergleichbar: sie dienen dazu, Aufmerksamkeit bei Internetnutzern zu generieren, die einen innerhalb des Internetauftritts des Anbieters, die anderen auf den Seiten von Suchmaschinen, im deutschen Raum ist das überwiegend Google. Dabei sind die Vorgaben des Kennzeichnungsrechts einzuhalten. Ob die Grenzen gewahrt werden, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab: Jeder Fall ist individuell zu prüfen, Pauschalaussagen lassen sich nicht treffen.

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