Mit einem wenig weihnachtlichen Sachverhalt musste sich das hOLG Hamburg im Streit um die Domain original-nordmann.eu auseinandersetzen (Urteil vom 12.04.2007, Az. 3 U 212/06). Doch im Mittelpunkt stand ein domain-rechtlicher Klassiker – die Frage der Rechtsverletzung durch eine Domain ohne Inhalte.
Die Klägerin, Inhaberin unter anderem der Wortmarke „original nordmann“, betreibt eine Werbeagentur. Sie trug vor, nach der nach dem Biologen Alexander von Nordmann benannten Nordmanntanne unter dem Logo „Original-Nordmann“ ein Vertriebskonzept für Weihnachtsbäume entwickelt zu haben. Mit ihrer Klage wandte sie sich gegen den Inhaber der Domain original-nordmann.eu, der seinerseits mit Land- und Forstbetrieb befasst ist und unter anderem mit Nordmann-Tannen handelt. Die Domain hielt er lediglich registriert, Inhalte waren nicht geschaltet. In der Klage wurde ihm vorgeworfen, den Domain-Namen unauthorisiert zu nutzen; die Registrierung sei ein erster Schritt für eine geschäftliche Nutzung und diene im Fall der Verwendung für eigene Produkte zur Täuschung des Markts bezüglich jenen Produkten der Klägerin. Die Klägerin begehrte in 2. Instanz, den Beklagten gegenüber EURid zur Abgabe einer Verzichtserklärung im Bezug auf die streitige Domain zu verurteilen, hilfsweise die Verwendung der Domain für die von der Marke geschützten Warenklassen zu unterlassen und dem Beklagten nicht anrechenbare Anwaltskosten aus einer Abmahnung aufzuerlegen. Der Beklagte hielt dem entgegen, die Webadresse allenfalls für ein nichtgeschäftliches Weihnachtsportal nutzen zu wollen; folglich beantragte er Klageabweisung.
In erster Instanz vor dem LG Hamburg hatte der Beklagte Erfolg, das Gericht wies mit Urteil vom 15. August 2006 die Klage zurück. Zum einen lag keine markenmäßige Benutzung vor, zum anderen sei die Marke rein beschreibend. Dem schloss sich das OLG Hamburg als Berufungsgericht im Ergebnis an. Das Gericht hielt zunächst fest, dass der von der Klägerin behauptete Verzichtsanspruch nach § 14 MarkenG nicht besteht. Ein solch genereller Verzicht würde voraussetzen, dass in jedem Fall das bloße Registrierthalten der Domain im Hinblick auf die Marke der Klägerin rechtswidrig ist. Eben dies ist aber nicht der Fall: so stellt das bloße Registrierthalten einer Domain noch keine markenmäßige Benutzung dar. Zudem enthält die Marke der Klägerin ausschließlich glatt beschreibende Worte; schon nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass eine Gattungsbezeichnung vom Verkehr als solche verstanden und nicht mit einem Unternehmen in Verbindung gebracht wird. Eine Verwechslungsgefahr oder Rufausbeutung komme nicht ansatzweise in Betracht.
Ansprüche nach dem UWG konnte das Gericht schon deshalb ablehnen, weil es in diesem Gesetz für den Verzichtsanspruch keine Anspruchsgrundlage gibt, und auch § 823 BGB half der Klägerin nicht, da diese Norm lediglich subsidiär gilt und die Sondervorschrift des § 14 MarkenG vorgeht, auch wenn sie letztlich nicht greift. Somit blieb der Klägerin nur noch der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch, doch auch den konnten die Hamburger Richter nicht erkennen, da der (zu) weit gefasste Unterlassungsanspruch auch nicht rechtswidrige Begehungsformen erfasste, und zudem die Klägerin nicht die Besorgnis vorgetragen hat, dass sich der Beklagte rechtswidrig verhalten werde. Damit stand fest, dass auch die Abmahnung samt geltend gemachter Anwaltskosten unberechtigt war, weshalb die Klägerin auch in diesem Punkt unterlag. Die Revision wurde nicht zugelassen.