Der Metrokonzern profiliert sich seit geraumer Zeit als Abmahnunternehmung. Weitestgehend mit Erfolg, weil sich Domain-Inhaber durch exorbitante Streitwerte und aufgrund von Kostenrisiken bei der Prozessführung einschüchtern lassen. Und das zurecht. Nun hat der Metrokonzern vor dem LG Hamburg (Urteil vom 19.10.2004, Az. 312 O 614/04) eine Schlappe, wenn auch keine domainrechtliche, einstecken müssen.
Der Metrokonzern will seine Marke Metro schützen und zwar nicht nur vor vermeintlichem Missbrauch durch Domain-Inhaber, sondern auch vor dem Gebrauch durch Verkehrsverbünde. Der Konzern unterhält einige Tochterunternehmen im Bereich Logistik und Tourismus. Metro klagte deshalb gegen den Hamburger Verkehrsverbund (HVV), der sich den Begriff „HVV Metrobus“ für alle Dienstleistungen des öffentlichen Personenverkehrs und für damit zusammenhängende Waren als Marke hat eintragen lassen.
Vom Landgericht Hamburg erhielt der Konzern jetzt eine Abfuhr. Die Bekanntheit der Marke Metro gründe auf dem Großhandelsunternehmen; dass Metro auch im Bereich des öffentlichen Personennahverkehr tätig ist, sei nicht bekannt. Das Gericht sieht zudem keine ausreichende Warennähe bei den Angeboten der Parteien des Rechtsstreits. Eine Verwechslungsgefahr schloss das Gericht deshalb aus. Die vollständigen Urteilsgründe liegen leider noch nicht vor.
Da fragt sich, ob Inhaber von Domains wie metrosexuell.com und ähnliche jetzt aufatmen können. Die aktuelle Entscheidung aus Hamburg hat mit dem Domain-Recht zwar unmittelbar nichts zu tun. Vergleiche lassen sich allerdings ziehen. Unterstellt man den Inhabern der genannten Domains, sie würden Inhalte aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung anbieten, so wäre eine Warennähe zum Angebot der Metro überhaupt nicht gegeben, denn dort hat man kein Tochterunternehmen, das auf den Markt drängt. Im Hinblick darauf war die entsprechende Entscheidung des LG Hamburg (Urteil vom 16.07.2004, Az.: 416 O 300/03) um Domains wie metrosex.de und metro-sex.de verfehlt: Das LG Hamburg argumentiert in dem in erster Instanz zu Gunsten der Metro ergangenen Urteil über diverse Metro-Domains, es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den unterschiedlichen Zeichen, und es drohten aufgrund der Domain-Namen fragwürdige Angebote aus dem Erwachsenenbereich. Da der Begriff metrosexual aber sowieso etwas ganz anderes bezeichnet, lag das LG Hamburg doppelt daneben. Es steht auch nicht zu befürchten, blickt man auf die Entscheidung vom 19.10.2004, dass Branchennähe zwischen den Angeboten des Metrokonzerns und der Darstellung großstädtischen Lebens eines bestimmten, markenbewussten Männertypus besteht.
Die Zukunft wird weisen, wie das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit den Sach- und Rechtsfragen dieser nicht ganz unähnlichen Fälle umzugehen versteht.