Das OLG Hamburg (Urteil vom 06.05.2004, Az. 3 U 34/02) sieht in der Nutzung einer als Marke geschützten Fatasiebezeichnung als Meta-Tag oder als weiser Text auf weissem Grund für eine Internetseite durch einen Nichtberechtigten eine Markenrechtsverletzung. Die Entscheidung steht nicht alleine, es gibt aber auch eine andere Meinung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 17.02.2004, Az. I 20 U 104/03), danach stellt
»die Verwendung von fremden Marken und Unternehmensbezeichnungen in Meta-Tags […] regelmäßig keine kennzeichenmäßige Nutzung dar.«Das OLG Hamburg hingegen kommt zu dem Ergebnis:
»die Verwendung der Bezeichnung ‚AIDOL‘ als Meta-Tag im HTML-Code oder in der Benutzungsform ‚weiß auf Weiß-Schrift‘ [ist] eine markenmäßige Benutzung. Unerheblich ist dabei, dass der Nutzer der Internetseiten, auf denen sich ein solcher Hinweis befindet, diesen nicht ‚lesen‘ kann. Er ist gleichwohl vorhanden und insoweit auch benutzt.«Hintergrund für dieses Ergebnis ist folgendes: Die Klägerin ist Hersteller der Holzschutzlasur AIDOL, ein seit 1976 als Marke geschützter Begriff. Die Beklagte, die die Holzschutzlasur nur noch sporadisch vertreibt (ein Angebot dafür findet sich auf ihrer Internetseite nicht), nutzte den Begriff als Meta-Tag und/oder Weiss-auf-Weiss Text. Die Klägerin mahnte die Beklagte deswegen ab. Letztere ging zwar darauf ein, liess aber keine Taten folgen. Da sie weiterhin den Markenbegriff nutzte, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte.
Gegen die Entscheidung legte die Beklagte Rechtsmittel ein, aber das Landgericht Hamburg hat die Verfügung in einem Urteil vom 13.07.2001 bestätigt. Die Beklagte ging nun in Berufung vor das OLG Hamburg. Dieses bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Das OLG Hamburg war sich bewusst, dass das OLG Düsseldorf in einem vergleichbaren Fall kurz zuvor anderer Ansicht war und in der Nutzung von Markennamen als Meta-Tag keine Rechtsverletzung sieht. In Hamburg differenziert man die Rechtslage:
»Nach Auffassung des Senats ist mit dem Österreichischen Obersten Gerichtshof ([…]) von einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalles auszugehen, die dabei anzusetzen hat, welche Vorstellungen der Verbraucher bei Aufruf des konkreten Zeichens und der ihm sodann gezeigten Trefferliste haben wird«.Für das Gericht kommt es darauf an, wie der Verbraucher die Sache wahrnimmt. Es unterscheidet dabei, ob die geschützte Kennzeichnung einen beschreibenden Inhalt hat oder es sich um einen Fantasiebegriff handelt. Im vorliegenden Falle handelte es sich um einen Fantasiebegriff. Solche gibt der Internetnutzer bei Suchmaschinen ein, um genau das Produkt zu finden, und nicht, um eine allgemeine Suche nach Holzlasuren vorzunehmen. Der Nutzer erwartet, bei den Suchergebnissen Angebote von AIDOL-Waren, die aus dem Betrieb der Klägerin kommen, zu finden.
Damit ist aus Sicht des OLG Hamburg
»die beanstandete Verwendung der Bezeichnung ‚AIDOL‘ als Meta-Tag im HTML-Code oder in der Benutzungsform ‚weiß auf Weiß-Schrift‘ durch die Beklagte […] als Markenverletzung rechtswidrig.«Alle weiteren Voraussetzungen sah das Gericht als gegeben an und bestätigte den Unterlassungsanspruch der Klägerin.
Gegen die Entscheidung aus Hamburg hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Es besteht also die Möglichkeit, dass der Rechtsstreit zum Bundesgerichtshof gelangt.
Inwieweit die Entscheidung von Bedeutung sein wird, ist noch nicht klar. Derzeit sollte man darauf achten, Markennamen und Namen, nicht als Meta-Tag oder anderweitig zu verwenden, bzw. nur nach Absprache mit dem Rechteinhaber. Ob die Rechtsprechung noch von Belang ist, wenn Google sein Ranking nur noch nach der Anzahl von Links, die auf eine Seite zeigen, vornimmt, wird sich zeigen.