Markenrecht

plakat-industrie.de nicht vor Wort-/Bild-Marke gefeit

Auch im Handel mit Blechschildern wird mit harten Bandagen gekämpft: im Streit um plakat-industrie.de setzte sich am Ende die Klägerin am OLG Frankfurt am Main mit einer Wort-/Bildmarke durch (Beschluss vom 29.06.2021 – Az. 6 U 46/20).

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Vertriebs nostalgischer Blechschilder. Die Klägerin ist Inhaberin einer Wort-/Bildmarke, die den Bestandteil »Plakat-Industrie« führt und am 28. Februar 2018 eingetragen wurde. Nach dem Bildbestandteil, der aus den graphisch ausgestalteten Einzelbuchstaben »Pi« besteht, folgen die Worte »Plakat-Industrie«. Sie genießt Schutz für Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen, auch online, im Bereich Einrichtungs- und Dekorationswaren. Die Beklagte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21. August 2017 gegründet. Mit einem Kaufvertrag vom 03. November 2017 übernahm sie den Geschäftsbetrieb einer anderen Gesellschaft; die Übernahme umfasste unter anderem gewerbliche Schutzrechte wie z.B. Marken, Firmen und sonstige geschäftliche Bezeichnungen. Zudem ist sie als Inhaberin der Domain plakat-industrie.de bei der DENIC registriert. Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten Unterlassung begehrt, sich auf eine mehr als 100-jährige Tradition in der Herstellung von Blechschildern zu berufen sowie die Firma »A Manufaktur GmbH« und als Firmenzusatz die Angabe »vormals D und Plakatindustrie« zu führen. Darüber hinaus hat sie von der Beklagten die Unterlassung der Nutzung der Domain »plakat-industrie.de« verlangt, solange sie hierüber Blechschilder als Dekorationsartikel anbietet. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt sowie ihre entsprechende Schadensersatzeinstandspflicht festgestellt. Weiter hat es die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 699,75 verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt ein. Nachdem die Beklagte aufgrund eines Verschmelzungsvertrages auf die B Plakat-Industrie GmbH verschmolzen worden ist, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. In der Berufungsinstanz hatte das Oberlandesgericht also gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin bei der Kostenverteilung von 1/10 zu 9/10 weitestgehend obsiegt. In dem für uns interessanten domain-rechtlichen Teil der Auseinandersetzung hat das Oberlandesgericht einen Anspruch der Klägerin gemäß § 14 Abs. 5, 2 Nr. 2 MarkenG auf Unterlassung der Nutzung der streitigen Domain plakat-industrie.de als automatische Weiterleitung bejaht, jedenfalls solange über die Internetseite Blechschilder als Dekorationsartikel angeboten werden. Indem die Beklagte unstreitig das Zeichen »plakat-industrie« ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr benutzte, verletzt sie die in Kraft stehende Marke der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Beklagte hatte weder dargetan noch war für das Gericht sonst ersichtlich, dass sie ältere Rechte an der (Unternehmens-)Bezeichnung »plakat-industrie« erworben hätte. Zwischen den streitgegenständlichen Zeichen bestand auch eine Verwechselungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, denn es standen sich hochgradig ähnliche Dienstleistungen des »Groß- und Einzelhandels im Bereich Dekorationsschilder« und dem »Anbieten nostalgischer Blechschildern« gegenüber. Auch wenn der Klagemarke »Plakat-Industrie« insgesamt eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen ist, weist die Verknüpfung dieser beiden Wörter im Hinblick auf die in Rede stehenden Produkte eine Ungewöhnlichkeit in ihrer Kombination selbst auf. Auch die Ähnlichkeit der Klagemarke und des angegriffenen Zeichens bejahte das Gericht. Unschädlich war dabei, dass die Marke der Klägerin einen Bildbestandteil enthielt, der aus den graphisch ausgestalteten Einzelbuchstaben »Pi« bestand, da die Marke durch den Wortbestandteil »Plakat-Industrie« geprägt wird. Das OLG zitiert hierbei die Prägetheorie des BGH, wonach zwischen zwei Marken, die nur in einem von mehreren Bestandteilen übereinstimmen, Ähnlichkeit besteht, wenn die übereinstimmenden Bestandteile den von der jeweiligen Marke ausgehende Gesamteindruck prägen.

Insgesamt bietet die Entscheidung, die sich am besten in Zusammenschau mit dem erstinstanzlichen Urteil liest, eine Bestätigung bekannter und bewährter Grundsätze im Bereich des Domain-Rechts. Besonders wird sie vor dem Hintergrund, dass sich die Klägerin nicht auf eine Wortmarke, sondern eine Wort-/Bildmarke stützt, die jedoch durch den Wortbestandteil geprägt wird. In solchen Fällen kann also auch eine Wort-/Bildmarke geeignet sein, gegen eine Domain vorzugehen. Nutzt die Beklagte die Domain künftig, ohne dort Blechschilder als Dekorationsartikel anzubieten, bleibt sie von weiteren Ansprüchen unbehelligt und darf die Domain plakat-industrie.de insbesondere behalten.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top