Das Landgericht Braunschweig durfte sich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einmal mehr mit der Frage einer Markenverletzung durch Google AdWords-Anzeigen auseinandersetzen. Hier deutet sich an, dass angegebene Keywords möglicherweise durch Googles Algorithmen zu möglichen Rechtsverletzungen führen können.
Die Klägerin ist Inhaberin einer Markenlizenz für die Wort-/Bildmarke „MOST“, die (auch) für Süßwaren geschützt ist. Sie darf die Rechte der schweizer Lizenzgeberin gerichtlich verfolgen. Darüber hinaus betreibt sie die Domain most-shop.com, über die sie Schokoladenprodukte vertreibt. Der Beklagte ist Inhaber der Domain kleefelder-kaffeeklatsch.de, über die er Schokoladenprodukte anbietet. Er hatte eine Google AdWords-Anzeige geschaltet. Bei Eingabe der Begriffe „Most Schokolade“ in die Google-Suchmaschine wurde die Anzeige des Beklagten angezeigt. Darin sieht die Klägerin eine Markenrechtsverletzung; sie stellte einen Unterlassungsantrag hinsichtlich der Google AdWords-Anzeige, woraufhin am 13. November 2007 eine einstweiligen Verfügung zu ihren Gunsten erging.
Der Beklagte legte Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung ein. Das LG Braunschweig setzte sich mit der Frage nochmals auseinander und hob die einstweilige Verfügung auf (Urteil vom 30.01.2008, Az.: 9 O 2958/07 (445)). Dreh- und Angelpunkt für die Entscheidung war die Frage nach den Optionen, die der Anzeigensteller bei Aufgabe der Google AdWords-Anzeige auswählen kann. Die Klägerin ging davon aus, dass der Beklagte bei den Keyword-Optionen „passende Wortgruppe“ eingestellt hatte und nicht die engere Möglichkeit „genau passende Wortgruppe“. So sei eben auch der Begriff „Most“ als Keyword mitumfasst worden. Der Beklagte machte freilich deutlich, dass bei der Option „passende Wortgruppe“ „Most“ nicht als Keyword auftauche und die Anzeige alleine aufgrund des Suchbegriffes „Schokolade“, egal in welcher Kombination, angezeigt wurde.
Dem folgte das LG Braunschweig bei seiner Entscheidung. Es sah keinen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2, Ziffer 2, Abs. 5 MarkenG. Grundsätzlich, so das Gericht, können Google AdWords-Anzeigen zwar zu Markenrechtsverletzungen führen. Hier sähe es allerdings anders aus. Der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass das geschützte Zeichen tatsächlich als Keyword genutzt wurde. Der Beklagte habe indes glaubhaft gemacht, dass der Begriff „Most Schokolade“ nicht in der Liste der Keywords enthalten war. Weitere Ausführungen sparte sich das Gericht. Wie diese Keywords zusammenkommen und wer letztlich verantwortlich ist, blieb unbeantwortet.
Dabei drängt sich die Frage auf, ob hier nicht Google selbst in die Verantwortung zu ziehen ist, da möglicherweise aufgrund deren Algorithmus diese Verknüpfungen, nach wie vor, entstehen. Denn wenn jede Wortkombination, in der das vom Kunden angegebene Keyword auftaucht, die Anzeige im Suchergebnis präsentiert, dann sind Markenrechtsverletzungen schrankenlos möglich. Andererseits brächte das dann dieses Geschäftsmodell von Google möglicherweise zum Kippen, denn es wäre wohl lukrativ nicht mehr durchführbar.