Markenrecht

Auch ehemaliger Mitarbeiter haften

Das Landgericht Köln zeigte in einem Markenrechtsstreit, dass auch ein ehemaliger Mitarbeiter, der noch Inhaber einer Unternehmensdomain ist, voll für von ihr ausgehende Rechtsverletzungen haftet (Urteil vom 24.10.2013, Az: 31 O 212/13).

Die Parteien handeln (unter anderem) mit Feuerstellen und Öfen für den Außenbereich. Die Klägerin ist Inhaberin zweier Marken, die auf »Azteken« lauten und deren Schutz unter anderem »Heizungsanlagen, Werbung für Öfen […] mexikanischer Herkunft und Öfen» umfasst. Die Beklagte zu 1) vertreibt auf einer Webseite Öfen aus Ton unter der Bezeichnung »Azteken«. Domain-Inhaber ist der Beklagte zu 2), der Geschäftsführer einer mit der Beklagten zu 1) verschmolzenen Vorgängergesellschaft war. Weil die Klägerin dadurch ihre Markenrechte verletzt sieht, mahnte sie die Beklagten – allerdings erfolglos – ab. Darauf erwirkte sie im März 2013 beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung (Az.: 31 0 122/13). Die Beklagten hatten mittlerweile die Verwendung der Bezeichnung eingestellt. Die Klägerin machte jetzt umfangreiche Ansprüche im Hauptsacheverfahren geltend. Sie verlangte von den Beklagten, es zu unterlassen, die Bezeichnung »Azteken« zur Kennzeichnung von Öfen und Feuerstellen, insbesondere aus Ton zu nutzen, entstandenen Schaden zu ersetzen, Auskunft zu erteilen, Waren zurückzurufen und Materialien, Waren und Verpackungen zu vernichten. Die Beklagten hielten entgegen, bei dem Begriff »Aztekenofen« handele es sich um eine beschreibende Angabe für einen Ofentyp.

Das Landgericht Köln gab der Klage ganz überwiegend statt (Urteil vom 24.10.2013, Az: 31 O 212/13). Das hier interessante ist, dass auch der nicht mehr für die Beklagte zu 1) tätige Beklagte zu 2), der – aus welchen Gründen auch immer – noch Inhaber der Domain war, aus Sicht des Gerichts ganz selbstverständlich als Mittäter haftet. Als Domain-Inhaber ist er für die auf der Domain veröffentlichten Inhalte faktisch und rechtlich verantwortlich. Der Umstand, dass er nicht mehr Mitarbeiter der Beklagten zu 1) ist, ist aus Sicht des Gerichts nicht relevant. Im Übrigen stellte das Gericht fest, dass auch wenn die Marke »Azteken«, die die Klägerin in der Form »Aztekenofen« nutzt, lautet, diese aufgrund der Nutzung des Begriffs »Aztekenofen« durch die Beklagten verletzt wird. Der Begriff »Ofen« ist nur ein beschreibendes Anhängsel, dem der Verkehr keine eigene kennzeichnende Wirkung beimessen werde. Vielmehr würden diese »Aztekenofen« mit der Marke »Azteken« gleichsetzen. Da auch eine Warenidentität und somit eine Verwechslungsgefahr gegeben ist und die Klägerin klar machte, dass der Begriff sonst nirgendwo gebräuchlich ist, ging das Gericht von der Markenrechtsverletzung aus.

Mit diesem Urteil wird nochmals deutlich, wie wichtig ein gutes Domain-Management ist. Unternehmen müssen sich überlegen, wer als Inhaber ihrer Domains eingetragen wird und ein Prozedere entwickeln, aufgrund dessen bei Ausscheiden des Mitarbeiters die Domains auf den nun zuständigen Mitarbeiter übertragen werden. Gleiches gilt auch für Admin-C Einträge. Mit einer ordentlichen Routine für solche Fälle werden Risiken wie Domain-Verlust (immerhin ist der ausscheidende Mitarbeiter Inhaber der Domain und kann damit schalten und walten, wie er will) und Haftung eines eigentlich nicht mehr Verantwortlichen minimiert.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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