Marke oder Herkunftsangabe?

WIPO entscheidet über „Amazon“-Domains

Im WIPO Schiedsgerichtsverfahren um die Domains „amazondrugs.com“, „amazonpharmacy.com“ und „amazondoctor.com“ (Verfahrensnummer: D2002-0076) konnte sich das dreiköpfige Schiedsgericht nicht auf eine einheitliche Beurteilung einigen. Letztlich gab die Mehrheitsmeinung den Ausschlag für die Übertragung der Domains an den Antragsteller, die Amazon.com Inc.

Über die beanspruchten Internetdomains vertreibt der Domaininhaber Kräuter, Vitamine und andere Gesundheitsprodukte. Amazon.com argumentierte, dass man bereits seit 1997, und somit schon vier Jahre länger als der Domaininhaber, über einen Kooperationspartner auch vergleichbare Produkte anbiete. Außerdem sei man Inhaber diverser, auch internationaler Marken für den Begriff „Amazon.com“.

Anders stellte der Domaininhaber die Situation dar, indem er argumentierte, dass Amazon eine geografische Bezeichnung für die Amazonasregion in Südamerika sei, und seinen Produkten lediglich als Herkunftsbezeichnung diene.

Auf Grundlage dieser Stellungnahmen erfolgte die Beurteilung der für die Entscheidung des WIPO Gremiums maßgeblichen Kriterien: Verwechslungsfähigkeit, legitimes Interesse und Böswilligkeit.

Einstimmig wurde die Ansicht vertreten, dass die Namenszusätze „drugs“, „pharmacy“ und „doktor“ im Kontext der Benutzung beschreibend sind. Daher wurde die Verwechslungsfähigkeit der Domains mit der „Amazon.com“ Marke bejaht.

Weniger einstimmig erfolgte die Bewertung der weiteren, nachzuweisenden Sachverhalte. Der Domaininhaber habe nach Mehrheitsmeinung des Schiedsgerichtes keinen Versuch unternommen die Herkunft seiner Produkte aus der Amazonasregion zu beweisen und damit seine Argumentation zu untermauern.
Ein Mitglied des Schiedsgerichtes mochte sich dieser Ansicht nicht anschließen und argumentierte, dass es sich bei der „Amazon.com“ Marke nicht um eine starke, weil auf einer bekannten geografischen Bezeichnung basierende Marke handle. Amazon.com Inc. habe außerdem nicht den Nachweis erbringen können vergleichbare Produkte wie der Domaininhaber zu vertreiben. Dieser habe folglich ein legitimes Interesse an den Domains.

Ebenso uneinheitlich wurde die Frage der böswilligen Registrierung und Nutzung der Domains beurteilt. Während die Mehrheit des Schiedsgerichtes die Ansicht vertrat der Domaininhaber habe um die Bekanntheit der Marken wissen müssen und somit wissentlich von den Marken profitiert, unterstellte die von der Mehrheit abweichende Meinung eine gutwillige Registrierung und Nutzung der Domains.

Mit dieser mehrheitlich gefassten Entscheidung wurde die Übertragung der Domains an die Amazon.com Inc. beschlossen.

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