LG München

chefkoch.de erzwingt Markenlöschung

Das Landgericht München I bestätigte in einem aktuellen Urteil die Macht einer Domain: Aufgrund einer intensiven Nutzung des Portals chefkoch.de sah das Gericht die Wort-/Bildmarke Chefkoch der Betreiberin als unterscheidungskräftig genug an, um die Löschung einer anderen „Chefkoch“-Wort-/Bildmarke durchzusetzen.

Die Klägerin, Betreiberin des Online-Portals chefkoch.de, ist Inhaberin einer Wort-/Bildmarke sowie einer Wortmarke Chefkoch, die unter anderem die Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch hinterlegbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen im Internet und das Errichten und Betreiben eines Internetportals zum Thema Rezepte sowie Speisenzubereitung samt Aufbau und Pflege einer Rezeptdatenbank schützen. Sie macht gegen die Beklagte, ein 2008 gegründetes, chinesisches Unternehmen, das seinerseits Inhaber einer Wort-/Bildmarke Chefkoch beim Deutschen Patent- und Markenamt ist, einen Anspruch auf Löschung und der Unterlassung der Nutzung der Marke geltend. Die Ende 2012 eingetragene Marke der Beklagten schützt vorwiegend Küchengeräte und -werkzeuge sowie Besteck und Geschirr. Die Klägerin sieht ihre Marke aufgrund der Ähnlichkeit der Marke der Beklagten, die beide aus dem Wort Chefkoch nebst einer stilisierten Kochmütze mittig über dem Wort bestehen, verletzt. Das Portal der Klägerin verzeichnete 2015 über 2,2 Milliarden Abrufe und ist damit Marktführer unter den vergleichbaren Angeboten. Ihre Marke ist auf allen Seiten des Portals sichtbar und den Nutzern des Portals bekannt. Die Nutzer würden wegen der Ähnlichkeit der Marken eine gedankliche Verknüpfung zur Marke der Beklagten herstellen. Die Beklagte nutze dies aus und profitiere so von der Anziehungskraft, dem Ruf, dem Ansehen und der Wertschätzung, die die Marke der Klägerin genießt. Die Klägerin beantragte vor dem Landgericht München gegen die Beklagte die Löschung der Beklagtenmarke sowie es zu unterlassen, die Beklagtenmarke zu nutzen. Die Beklagte meint unter anderem, die Marken seien sich nicht ähnlich, weshalb sie auch nicht gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden: Der Wortbestandteil der Marken sei nicht kennzeichnungskräftig, weshalb der Bildbestandteil maßgebend wäre. Der Unterschied zwischen den beiden stilisierten Kochmützen sei so prägnant, dass der angesprochene Verkehr dies ohne weiteres erkenne. Parallel zu dem Verfahren vor dem LG München I war auch ein Widerspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht anhängig, mit dem die Klägerin ebenfalls die Löschung der Beklagtenmarke herbeiführen wollte.

Das Landgericht München I gab der Klage statt und bestätigte den Löschungsanspruch hinsichtlich der Beklagtenmarke, da diese die Unterscheidungskraft der bekannten Wort-/Bildmarke der Klägerin unlauter ausnutzt (Urteil vom 13.12.2016, Az.: 33 O 7174/16). Es klärte zunächst, dass das anhängige Parallelverfahren auf Löschung der Beklagtenmarke vor dem Bundespatentgericht einer Entscheidung des Landgerichts nicht entgegensteht, da der Gesetzgeber die Parallelität der Rechtswege grundsätzlich ermöglicht hat. Hier komme hinzu, dass die Klägerin neben dem Löschungsanspruch auch einen Unterlassungsanspruch geltend mache, über den allein ein ordentliches Gericht entscheiden könne. Im weiteren stellte das Gericht fest: Die Marke der Klägerin ist bekannt, das Portal der Klägerin verfügt über eine erhebliche Nutzerzahl. Die Klägerin ist unstreitig Marktführerin bei Internetseiten im kulinarischen Bereich. Die Bekanntheit des Portals ist dabei der Bekanntheit der Wort-/Bildmarke gleichzusetzen, da diese auf der Webseite verwendet wird und von jedem wahrgenommen werde, der das Portal aufruft. Zudem ist der Wortbestandteil der Marke zugleich der Domain-Name. Zwischen den Waren, für die die Beklagtenmarke eingetragen ist, und den Dienstleistungen der Klägerin bestehe zwar keine Ähnlichkeit. Die angesprochenen Verkehrskreise stellen gleichwohl zwischen den Marken der Parteien eine gedankliche Verknüpfung her. Die Marken sind sich hochgradig ähnlich, und die angesprochenen Verkehrskreise werden kaum zwischen den beiden Kochmützenformen unterscheiden. In der Regel würden den angesprochenen Verkehrskreisen nicht beide Zeichen gleichzeitig begegnen und sie sich deshalb auf das unvollkommene Bild verlassen müssen, welches sie von der Marke in ihrem Gedächtnis behalten haben. Weiter hat die Marke der Klägerin zwar beschreibende Anklänge, sie verfügt aber über Unterscheidungskraft, da sie kein Portal für Chefköche, sondern für Hobbyköche bezeichnet. Die Marke der Klägerin bleibt den Nutzern des Portals im Gedächtnis präsent. Bei Kontakt mit der Beklagtenmarke wird somit die Wort-/Bildmarke der Klägerin in Erinnerung gerufen. Daran ändert die fehlende Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen nichts.

Schließlich nutze die Beklagte im Streitfall auch die Unterscheidungskraft der Wort-/Bildmarke der Klägerin in unlauterer Weise aus, da aufgrund der Ähnlichkeit der Marken die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Wiedererkennungseffekts sich mit entsprechend gekennzeichneten Waren der Beklagten intensiver beschäftigen werden. Indem die Beklagte ihre Marke registrierte, brachte sie zudem zum Ausdruck, dass sie sie auch für ihre Waren nutzen wolle, womit sie zugleich die Herkunftsfunktion der Wort-/Bildmarke der Klägerin beeinträchtigt. Damit lagen alle Voraussetzungen für eine Löschung der Beklagtenmarke vor. Hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruches verwies das LG München I auf die vorangegangenen Ausführungen und bestätigte auch diesen Anspruch.

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