LG Köln

Rolex-Bumerang für Webhoster

Im März 2004 traf der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.03.2004, Az:. I ZR 304/01) eine folgenschwere Entscheidung, die nun vom Landgericht Köln bei der Haftung von Webhosting-Anbietern ihre ersten Früchte trägt.

Der BGH hatte seinerzeit entschieden, dass, soweit einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt wird, dieser nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen hat, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.

Genau dieser Konstellation sah sich das Landgericht Köln (Urteil vom 21.03.2007, Az.: 28 O 15/07) im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegenüber gestellt. Ein Webhostinganbieter wurde von der deutschen Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik darauf aufmerksam gemacht, dass auf dem Webhost-Angebot geschützte Musikstücke abrufbar seien. Der Webhoster löschte sie, doch einige Musikstücke waren nach einem Monat wieder abrufbar. Er hatte zwar auch eine Unterlassungserklärung abgegeben, die bezog sich allerdings alleine auf die von der Wahrnehmungsgesellschaft bezeichneten Dateien und nicht die Werke im allgemeinen.

Die Wahrnehmungsgesellschaft erwirkte eine einstweilige Verfügung, gegen die der Webhoster Widerspruch einlegte. Nun prüfte das LG Köln die Sache gründlicher und bestätigte die einstweilige Verfügung. Der Wahrnehmungsgesellschaft steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Webhoster zu (§ 97 UrhG). Der machte die Werke durch seine Dienstleistung zugänglich (§ 19 UrhG), indem er den Zugriff auf die Daten durch sein Webhostangebot eröffnete, womit er als Störer haftet. Zwar luden Dritte die Daten hoch, womit er sie sich nicht zu Eigen machte und er deshalb nur eingeschränkt haftete (§§ 8, 11 TDG), doch bleibt der Unterlassungsanspruch bestehen. Denn der Webhoster, der aufgrund eines Bezahldienstes Kapital aus den Urheberrechtsverletzungen zieht, hatte letztlich seine Prüfungspflichten verletzt.

Das LG Köln setzte sich ausführlich mit der Zumutbarkeit der Prüfungspflicht auseinander. Es gesteht dem Webhoster zu, dass er nicht schon beim Heraufladen der Daten durch seine Kunden diese prüfen müsse; das sei auch bei bis zu 100.000 Dateien täglich nicht möglich und damit unzumutbar. Doch nachdem er Kenntnis von Rechtsverletzungen erhält, müsse er einerseits das konkrete Angebot unverzüglich sperren, und andererseits – zur Vermeidung zukünftiger Fälle – eine Prüfung in zumutbarem Rahmen durchführen. Der Umfang der Prüfung ist einzelfallabhängig: Aufwand und Erfolg müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Im vorliegenden Falle habe, so das Gericht, der Webhoster aber nicht mal das Minimum an Prüfung vorgenommen. Er erklärte zwar, er habe eine Abuse-Abteilung, doch wie die besetzt ist, trug er nicht vor. Das Mindeste wäre gewesen, andere Internetseiten, die die Inhalte seines Angebots, die auf seiner Internetseite nicht gezeigt werden, wiedergeben, regelmäßig zu überprüfen. Zudem wäre es ein leichtes, allgemein die Daten auf dem eigenen Angebot nach aktuell populären Musiktiteln zu durchforsten, da es durchaus nahe liege, dass solche Titel dort vermehrt zu finden sein würden. Schließlich konstatierte das Gericht die Wiederholungsgefahr, die aufgrund der Rechtsverletzung vermutet wird. Die vom Webhoster abgegebene Unterlassungserklärung selbst reiche nicht aus, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, da sie sich lediglich auf die konkreten Daten bezog, nicht jedoch auf die seitens der Wahrnehmungsgesellschaft benannten Werke.

Die Entscheidung aus Köln, die letztlich dem Urteil des Bundesgerichtshof folgt, zeigt deutlich, wie schwer das Internetgeschäft zukünftig werden wird. Webhoster und andere Anbieter, die Dritten Raum auf ihren Seiten zur Verfügung stellen, kommen nicht umhin, kreative Wege zur Kontrolle zu entwickeln, die nach diesen Urteilen ab einem bestimmten Zeitpunkt eben auch Vorsorgekontrollen sein müssen.

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