Das Landgericht Köln hat in einer Entscheidung von Ende 2007 (Urteil vom 20.12.2007, Az.: 84 O 127/07) einer älteren, ungenutzten Domain den Vorzug vor einer Marke gegeben; allerdings weil die Domain einem noch aktiven Dienstleister zugeordnet wurde.
Der Antragsteller ist Inhaber der Wortmarke „Blattwerk“, angemeldet am 29.11.2006 und am 30.01.2007 eingetragen unter anderem für Unternehmensberatung, Präsentationen von Firmen im Internet, Planung und Erstellung von Werbemaßnahmen, sowie Inhaber der Firma „Blattwerk“. Der Antragsgegner ist Inhaber der Domain blattwerk.de, die bis Februar 2005 für das Unternehmen „Blattwerk Mediendesign“, das er seit 2004 allein führt, genutzt und anschließend still gelegt wurde. Spätestens im Februar 2007 bot der Antragsgegner unter anderem über sedo.de die Domain für EUR 2.500,– zum Verkauf an. Der Antragsteller wurde hierauf aufmerksam und interessierte sich für einen Kauf; wegen des Preises kam es zu keiner Einigung. Der Antragsteller stellte stattdessen für die Domain einen Dispute-Antrag. Im Juli 2007 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Löschung des Dispute-Eintrags auf. Inzwischen hatte der Antragsgegner die Domain einem Dritten, bei dem er arbeitet, zur Verfügung gestellt: unter der Domain erschien das Logo von „Blattwerk Mediendesign“ mit dem Hinweis, es handele sich um einen Unternehmensbereich des Dritten.
Zunächst war der Antragsteller im Rahmen der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Köln erfolgreich (Az.: 31 O 566/07); er machte einen Unterlassungsanspruch nach § 14 Markengesetz geltend. Dagegen erhob der Antragsgegner Widerspruch und machte unter anderem geltend, aufgrund der früheren Nutzung der Bezeichnung Blattwerk Mediendesign als Geschäftsbezeichnung bestehe für ihn die besseren Rechte gegenüber der Marke. Letzteres nahm sich das Landgericht in Köln zu Herzen: Es geht davon aus, der Unterlassungsanspruch bestehe nicht, da die als Unternehmenskennzeichen benutzte Blattwerk Mediendesign die älteren und deshalb besseren Rechte hat. Dabei bezieht sich das Gericht klar auf den Umstand, dass es sich um ein summarisches Verfahren handelt und der Antragsgegner in diesem unter Vorlagen von Unterlagen seinen Vortrag glaubhaft gemacht hat. Der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung sei, so das Gericht, aufgrund der zeitweiligen Benutzungsaufgabe nicht erloschen, denn der Antragsgegner war weiter unter der geschäftlichen Bezeichnung tätig. Selbst das Verkaufsangebot der Domain ändert sowenig daran wie der Umstand, dass er die Domain zeitweise einem Dritten zur Verfügung gestellt hat.
Von dieser interessanten Entscheidung sollte man sich jedoch nicht täuschen lassen: Grundsätzlich ist man gut damit beraten, eine registrierte Domain auch wirklich zu nutzen. Andernfalls drohen nach wie vor Entscheidungen wie die des LG Düsseldorf zu literaturen.de (Urteil vom 06.07.2001, Az.: 38 O 18/01), auch wenn Gerichte sich nicht mehr so leicht dazu bewegen lassen, bei Nichtnutzung einer Domain von einem sittenwidrigen Verhalten auszugehen.