LG Hamburg

eMail-Adresse genießt Markenschutz

Das Landgericht Hamburg hat in einer verwirrenden Rechtssache ein denkwürdiges Urteil gefällt: der Bestandteil vor dem @-Zeichen einer eMail-Adresse kann kennzeichenrechtlichen Schutz entwickeln (Urteil vom 18.09.2008, Az.: 315 O 988/07). Ob das so stehen bleiben kann, prüft das OLG Hamburg (Az.: 3 U 206/08).

Die Beklagte, eine Rechtsanwaltskanzlei, benutzt seit 1983 ununterbrochen das Kennzeichen „p..l“, und zwar zunächst als Telegrammadresse, später zudem als eMail-Adresse in der Form „p..l@domain.tld“ und seit 10. Januar 2001 auch in der Domain „p..l.de“. Der Kläger ist ein finnisches Unternehmen, das unter anderem die deutsche Marke „p..“ (ohne „l“ am Ende) registriert hat (eingetragen am 26. Januar 2007), unter der sie in Deutschland ein Unternehmen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes betreiben und unter anderem ein Lifestylegetränk auf den Markt bringen will. Gegen die Beklagte macht sie hinsichtlich der Domain „p..l.de“ markenrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Verwechslungsgefahr und Schadensersatz geltend. Die Beklagte reklamiert für sich, durch die beständige Nutzung des Begriffs sei ein kennzeichenrechtlicher Schutz entstanden.

Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab. Einen Unterlassungsanspruch seitens des Klägers konnte das Gericht nicht feststellen, da die Beklagte sich berechtigter Weise auf eigene Markenrechte (§§ 4, 14 MarkenG) berufen konnte. Die Beklagte sei Inhaberin eines Unternehmenskennzeichens, einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung mit besserer Priorität im Verhältnis zum Kläger. Mit der Aufnahme der Benutzung des Zeichens als Bestandteil der eMail-Adresse der Kanzlei, spätestens aber mit Benutzung des Zeichens in Gestalt der Domain „p..l.de“ seit dem Jahr 2001 erwarb die Beklagte gegenüber der Markenanmeldung des Klägers prioritätsbesseren kennzeichenrechtlichen Schutz für den Begriff „p..l“ in Bezug auf die hier betroffene Dienstleistung.

Die Verwendung des Begriffs „p..l“ in der eMail-Adresse vor dem @-Zeichen unter der Domain eines Telekommunikationsdienstleistungsanbieters führte nach Ansicht des Gerichts zu einem kennzeichenrechtlichen Schutz der Beklagten, da für die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen als ein Herkunftshinweis auf den Betrieb der Beklagten zu verstehen war. Sie hat durch die Art der und die beständige Nutzung des Begriffs diesem Namensfunktion für die Kanzlei zugewiesen. Da das Kennzeichen unterscheidungskräftig ist, bedurfte es auch nicht der Verkehrsdurchsetzung. Ohne rechtliche Bedeutung sei, dass das „p..l“ nicht als Haupt-Unternehmenskennzeichen fungiere. Schutzrechtbegründend sei die Nutzung der Domain „p..l.de“ gewesen, in der das Gericht zeichenmäßige Verwendung als Herkunftshinweis sah, auch wenn die Domain lediglich der Weiterleitung zur eigentlichen Kanzleiseite unter einer ganz anderen Domain diente. Dem Verkehr war die Domain „p..l.de“ als zusätzlicher Name der Beklagten erkennbar.

Das Verfahren weist einige Skurrilitäten auf, angefangen davon, dass die Beklagte meinte, hinter dem Kläger verberge sich ein ehemaliger Mitarbeiter, dem innerhalb der Probezeit gekündigt wurde und der sich nun rächen wolle, über die Diskrepanz des von Klägerseite behaupteten Dienstleistungsspektrums, welches man anbieten wolle, bis hin zu den denkwürdigen Tippfehlern im Urteil, wo die Beklagte an einer Stelle zur Klägerin wird und wohl in der eigentlichen Internetadresse der Beklagten aus einem „bach“ ein „berg“ wird. Die Entscheidung des Landgerichts ist sicher nicht unproblematisch und sollte überprüft werden. Wie das OLG Hamburg mit dieser verfahrenen Sache umgeht, werden wir sicher in Bälde berichten können.

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