Das Landgericht in Düsseldorf beschäftigte sich mit der Frage, welche Folgen eine erfolgreiche Sperraufforderung an Sedo über eine geparkte Domain hat. In diesem Falle war die behauptete Markenrechtsverletzung nicht haltbar, und die daran anknüpfende Sperraufforderung beurteilte das Gericht als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, die Schadensersatzansprüche nach sich zog (Urteil vom 27.11.2013, Az.: 2a O 42/13 U).
Der Kläger nahm den Beklagten auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Verteidigung gegen eine unbegründete markenrechtliche Verwarnung in Anspruch. Der Kläger nutzte seit Jahren die Domain markenboerse.de als Parking-Seite. Der Beklagte ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke »MarkenBörse« und kontaktierte den Kläger im November 2012 unter der Behauptung von Markenrechtsverstößen über die Handelsplattform Sedo, bei der die Domain geparkt ist. In seiner Nachricht heißt es sinngemäß, man melde sich auf diesem Wege, um Anwaltskosten für eine Abmahnung und Unterlassungserklärung für beide Seiten zu sparen. Gegenüber Sedo verwies der Beklagte auf seine Markenrechte und verlangte die Sperrung der Domain, dem Sedo auch nachkam. Der Kläger wandte sich am 4. Januar 2013 über seinen Anwalt an den Beklagten und verlangte eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Geltendmachung der behaupteten Ansprüche und die Übernahme der Kosten für den Anwalt. Der Beklagte entgegnete nun ebenfalls über einen Anwalt, seine Ansprüche nicht mehr geltend zu machen, weigerte sich aber, die Anwaltskosten des Klägers zu tragen. Dieser machte nun die ihm entstandenen Anwaltskosten beim Landgericht Düsseldorf geltend. Der Beklagte meinte, es liege bereits keine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vor, vielmehr habe er nur mit dem Versenden der Abmahnung gedroht, sie sollte mithin dieser Nachricht erst folgen.
Das Landgericht in Düsseldorf gab der Klage überwiegend statt, reduzierte allerdings die Höhe der Anwaltsgebühren, da dem Kläger gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs aufgrund einer unberechtigten Abmahnung zustehe (Urteil vom 27.11.2013, Az. 2a O 42/13 U). Der Beklagte habe den Kläger mit der Aufforderung im November 2012, die Domain abzugeben, und mit der Sperrung der Domain durch Sedo unberechtigt verwarnt. Der Kläger musste aufgrund dieser Umstände davon ausgehen, dass der Beklagte es mit seinem Verlangen, die Nutzung der Domain zu unterlassen, ernst meinte. Die Sperrung der Domain stellt bereits einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, da er sie ab da nicht mehr nutzen konnte. Der Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain stand dem Beklagten nicht zu, da seine Marke eine viel zu geringe Kennzeichnungskraft aufweist und die Abweichung des vom Kläger lediglich genutzten Wortbestandteils der Wort-/Bildmarke erheblich von deren Gesamteindruck abweicht: damit liegt keine Verwechslungsgefahr vor. Die Abmahnung des Beklagten erfolgte auch schuldhaft, da er zunächst seine Rechte hätte überprüfen müssen, ehe er Sedo zur Sperrung aufforderte. Nur bei der Höhe der vom Kläger geltend gemachten Anwaltskosten spielte das Landgericht Düsseldorf nicht ganz mit: aus Sicht des Gerichts waren die Kosten der Abmahnung nur zum Teil begründet, da die anwaltliche Tätigkeit in dieser Sache nicht umfangreich oder schwierig war. Es war lediglich zu klären, ob Verwechslungsgefahr vorlag. Und da der Beklagte auf die Geltendmachung seines Anspruchs verzichtete, war es auch kein Problem mehr, die Sperrung der Domain bei Sedo rückgängig zu machen.
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