Das Landgericht Braunschweig (Urteil vom 14.06.2006, Az.: 9 O 582/06 (95)) stellte sich zweimal der Frage, in wieweit ein Begriff wie „Steuerfuchs“ geschützt ist. Gab das Gericht bei erster Betrachtung noch einen Rundumschlag ab, so änderte sich die Einschätzung bei einer zweiten Betrachtung.
Die Anspruchstellerin und Verfügungsklägerin bietet unter der Bezeichnung „Steuerfuchs“ eine Software zur Berechnung und Erstellung von Einkommenssteuererklärungen und über ihre Domain steuerfuchs.de Steuerrat an, und eine Webanwendung für die Online-Erstellung und Abgabe von Einkommenssteuererklärungen. Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin ist Inhaber der Wortmarke „Steuerfuchs“, deren Nutzung er an die Verfügungsklägerin lizensiert hat. Der Verfügungsbeklagte ist Fachanwalt für Steuerrecht; er ist Inhaber der Domain frag-den-steuerfuchs.de. Auf seiner Website führt er die Überschrift „Frag den Steuerfuchs“. Steuerrechtliche Beratungen führt er unter anderem per eMail über seine Internetseite durch.
Im Februar 2006 mahnte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten erfolglos ab. Daraufhin erwirkte sie vor dem LG Braunschweig eine einstweilige Verfügung, dernach dem Beklagten untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Steuerdienstleistungen die Zeichen „Steuerfuchs“ und/oder „Frag den Steuerfuchs“ und besonders die Domain frag-den-steuerfuchs.de für seine Kanzlei zu nutzen. Hiergegen legte der Beklagte Widerspruch ein. Er ist unter anderem der Ansicht, der Begriff „Steuerfuchs“ sei lediglich eine beschreibende Angabe, und ihm fehle die erforderliche Unterscheidungskraft.
Das LG Braunschweig hat sich daraufhin die Sache nochmals angeschaut, aber kam auch diesmal wieder zu dem Ergebnis, dass die Klägerin einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten geltend machen kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG). Der Anspruch, und hier korrigierte sich das Gericht, richte sich lediglich gegen die Nutzung des Domain-Namens, nicht gegen die Nutzung des Zeichens auf der Internetseite. Bei letzterem läge keine markenmäßige Nutzung des Begriffes „Steuerfuchs“ vor. Doch meint das LG Braunschweig, die Wortmarke „Steuerfuchs“ ist registriert und verfügt über Kennzeichnungskraft. Zwar seien die beiden Wortbestandteile isoliert gesehen rein beschreibend. Jedoch führt die Kombination der Worte „Steuer“ und „Fuchs“ zu einem Bedeutungsgehalt, der über den rein beschreibenden Charakter der einzelnen Worte hinausgeht. Der Umstand, dass der Begriff aus sich heraus verständlich ist, macht es zu einer sprechenden Marke, nicht aber zu einem rein beschreibenden Begriff.
Der angegriffene Domain-Name frag-den-steuerfuchs.de ist nach ansicht des Gerichts auch verwechslungsfähig mit der prioritätsälteren Wortmarke „Steuerfuchs“. Maßgeblich für die Zeichenähnlichkeit sind dabei die Ähnlichkeit in Bild, Klang und Bedeutung, und die Ähnlichkeit der Waren- oder Dienstleistungen. Die Worte „frag-den-…“ innerhalb der angegriffenen Domain ändern nichts an der Verwechslungsgefahr. Diese stellen eine Aufforderung dar, „den Steuerfuchs“ zu fragen und lenken die Aufmerksamkeit somit auf die Bezeichnung „Steuerfuchs“. Auch überschneiden sich die angebotenen Dienstleistungen. In beiden Fällen kann ein an Steuerfragen interessierter Kunde via Internet steuerrechtliche Fragen beantwortet bekommen. Zudem bestehe auch eine Verwechslungsgefahr, die sich bereits im Auffinden der Domain bei Eingabe des Suchbegriffs manifestiert, da der Eindruck beim Internetbenutzer erweckt werde, dass unter dieser Internet-Domain Dienstleistungen, die die Verfügungsklägerin unter der Marke „Steuerfuchs“ anbietet, angeboten werden.
Das alles änderte sich freilich mit der knapp einen Monat später im Hauptverfahren ergangenen Entscheidung des Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.07.2006, Az.: 2a O 34/06). Doch darüber mehr im Artikel LG Düsseldorf – Steuerfuchs dreht den Spieß um.