joesnyder.de

Domain schlägt Marke vor Gericht

In einem bereits im September vergangenen Jahres ergangenen Urteil des LG Köln, macht dieses klar, dass auch ein älterer Domain-Name gegen eine jüngere Marke Bestand haben kann. Das Gericht hob, nachdem bereits eine einstweilige Verfügung ergangen war, diese nach der mündlichen Verhandlung per Urteil wieder auf (Urteil vom 03.09.2009, Az.: 81 O 128/09).

Der Antragsteller ist der Inhaber der am 15. Mai 2008 beantragten und am 06. Oktober 2008 eingetragenen Wortmarke Joe Snyder (geschützt für Bekleidungsstücke, persönliche Dienstleistungen und anderem), die er am 10. Juni 2009 von einem amerikanischen Unternehmen erworben hat. Die Antragsgegnerin vertreibt seit 2005 Herrenunterwäsche von der mexikanischen Marke Joe Snyder; seit 2007 vertreibt sie diese exklusiv in Europa unter anderem über das Internet unter der Domain joesnyder.de. Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin am 19. Juni 2009 vergeblich ab. Am 16. Juli 2009 erwirkte der Antragsteller vor dem LG in Köln eine einstweilige Verfügung, wonach die Antragsgegnerin es unterlassen sollte, im geschäftlichen Verkehr in der BRD Textilien unter der Bezeichnung „Joe Snyder“ in den Verkehr zu bringen und zu bewerben; ferner wurde ihr ein Auskunftsanspruch zuerkannt. Die Antragsgegnerin legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein, so dass das LG Köln nun nach einer mündlichen Verhandlung erneut entscheiden musste.

Nachdem das Gericht auch die Gegenseite gehört hatte, kam es nicht umhin, die einstweilige Verfügung wieder aufzuheben. Es wurde klar, dass die Antragstellerin bereits seit 2005 unter verschiedenen Joe Snyder–Domains Wäsche dieser Marke vertreibt und seit 2007 als exklusive Vertreiberin für Deutschland lizenziert ist. Damit nutzt sie das Kennzeichen deutlich früher als die Marke des Antragstellers angemeldet und eingetragen worden ist. Das Gericht ging nun davon aus, dass sich die Antragsgegnerin auf im Verhältnis zum Antragsteller bessere Rechte berufen kann. Entscheidend aber sei, so das Gericht, dass der Domain-Name joesnyder.de vom Verkehr nicht als Beschreibung, sondern nur als markenrechtlicher Herkunftshinweis wahrgenommen werden könne. Er identifiziere nicht nur den Adressaten und schließe damit den reinen Adresscharakter des Domain-Namens aus, sondern der Namen Joe Snyder individualisiere die Internetadresse derart, dass sie zum Herkunftshinweis wird, weshalb der Domain-Name markenrechtlichen Schutz genieße.

Die Entscheidungsgründe des LG Köln in dieser Sache sind sehr knapp gehalten, und sehr komplex und damit schlecht verständlich formuliert. Doch die Botschaft ist klar: wer unter einem unterscheidungskräftigen Domain-Namen geschäftlich im Verkehr handelt, kann auch gegenüber einer jüngeren Marke seine Kennzeichenrechte durchsetzen.

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