günstig.de

ungünstiges Urteil für den Kläger

In den letzten Wochen hagelt es Urteile zu Umlaut-Domains. Den Anfang machte die Entscheidung schlüsselbänder.de des OLG Köln (Urteil vom 02.09.2005, Az.: 6 U 39/05, siehe Domain-Newsletter #283). Dann kam österreich.de des OLG München (Urteil vom 20.10.2005, Az. 29 U 2129/05, Domain-Newsletter #285). Zuletzt berichteten wir über die Entscheidung görg.de des AG Köln (Urteil vom 24.11.2004, Az.: 136 C 161/04, siehe Domain-Newsletter #286). Nun hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 29.09.2005, Az.: 2 HK O 55/05) über die Domain günstig.de entschieden.

Die Inhaberin der Domain guenstig.de und der Wort-/Bildmarke „Guenstig.de“ hatte gegen den Inhaber der Domain günstig.de geklagt. Dieser hatte sich bei der Einführung der Umlaut-Domains unter .de als erster die Internet-Adresse sichern können. Die Klägerin beruft sich auf ihr Markenrecht und auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und fordert die Unterlassung der Nutzung der Domain, deren Freigabe, die Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs und die Übernahme der außergerichtlichen Anwaltsgebühren.

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) wies die Anträge der Klägerin zurück und konnte dabei auf die Argumente des Beklagten zurückgreifen. Zunächst war es bereits zweifelhaft, ob sich die Klägerin auf den Markenschutz (§ 4 Nr. 1 MarkenG) der Bezeichnung „guenstig.de“ aufgrund der Eintragung oder der Nutzung im geschäftlichen Verkehr überhaupt berufen kann. Der Beklagte hatte zudem bestritten, dass die Eintragung erfolgte, bevor er Inhaber der Domain wurde. Das Gericht nahm eine detaillierte Prüfung der Zeichenähnlichkeit zwischen der Domain günstig.de und der Marke durch und stellte fest, dass die Grafik der eingetragene Marke nicht mit dem Domain-Namen verwechselbar ist.

Zudem handele es sich bei dem Begriff „günstig“ um ein Wort ohne jede Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft, so dass für diesen Begriff absolute Schutzhindernisse vorliegen und er als Wortmarke nicht registrierbar ist, womit über den Wortbestandteil der Wort-/Bildmarke sich ebenfalls kein ordentlicher Schutz ergibt. Auch einen selbständigen Schutz der Marke kraft einer Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) konnte das Gericht verneinen. Dazu fehle es an der Identifizierung des Unternehmens über die Marke bei den Internetnutzern.

Weiter konnte das Gericht kein Recht aus der geschäftlichen Bezeichnung (§§ 5, 15 MarkenG) feststellen, mangels originärer Kennzeichnungskraft. Der Begriff „günstig“ ist lediglich ein Teil des gesamten Firmennamens, weshalb es am notwendigen individuellen Herkunftshinweis fehle. Zu guter Letzt prüft das Gericht die unlautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers (§ 4 Nr. 10 UWG) und stellt auch da keine Rechtsverletzung seitens des Domain-Inhabers fest. Somit wies das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zu recht die Klage ab.

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