görg.de

AG Köln läuft Umlaut-Amok

Die Sache mit dem Namensrecht bei Domain-Namen im Falle von Namensgleichheit ist ausgefochten. Der BGH hat mit seinem Urteil zu shell.de sehr gute Vorarbeit geleistet. Die gesamte deutsche Rechtsprechung ist einer Meinung. Die gesamte deutsche Rechtsprechung? Nein, ein kleines rheinisches Amtsgericht wehrt sich erfolgreich gegen die BGH-Rechtsprechung. Wenn das Schule macht, stehen wir wieder am Anfang.

Die Beklagte, die Spedition Görg, hatte bei der Einführung von Umlaut-Domains unter .de Glück: sie erhielt görg.de. Das gefiel der Anwaltskanzlei, die Inhaberin der Domain goerg.de ist und die unter Görg firmiert, nicht – und klagte. Dabei berief man sich auf das Namensrecht. Sehr wichtig schien die Sache den Anwälten nicht zu sein, denn die Klage landete bei einem Streitwert von lediglich € 5.000,– beim Amtsgericht Köln.

Das AG Köln (Urteil vom 24.11.2004, Az.: 136 C 161/04) gab den klagenden Anwälten Recht. Nach Ansicht des Amtsrichters in Köln liegt eine Namensrechtsverletzung gemäß § 12 S. 1 BGB vor. Er meint, die Registrierung der Domain görg.de durch die Beklagte sei ohne weitere Zusätze unbefugt, da die Beklagte die älteren Namensrechte der Klägerin verletzte. Die Klägerin habe durch die Registrierung und durch die 5-jährige Benutzung des Domain-Namens goerg.de Namensrechte an dem Namen Görg und damit auch an der Domain görg.de erlangt. Die Schreibweise „oe“ sei dabei nur ein Synonym für den Umlaut „ö“, so dass die Domains im deutschen Sprachgebrauch einheitlich betrachtet würden. Es bestehe im Hinblick auf den Sprachgebrauch eine nicht unerhebliche Verwechslungsgefahr, die die Klägerin nicht hinnehmen müsse. Aufgrund der älteren Namensrechte könne der Klägerin dabei nicht zugemutet werden, selbst zur Unterscheidung einen Zusatz zu verwenden.

Davon aber abgesehen meint das Gericht, die Beklagte könne sich nicht auf das Prioritätsprinzip berufen, „da zum 01.03.2004, 10.00 Uhr die Anträge beider Parteien vorlagen und es reiner Zufall war, dass ihr Antrag zuerst bearbeitet wurde“. Dem ist freilich nicht so. Das Prioritätsprinzip gilt gerade für diese eben nicht zufälligen Fälle. Der Provider oder Registrar, über den die Beklagte die Domain vorangemeldet hatte, wusste die Daten schneller bei DENIC e.G. einzuspeisen als jener der Anwaltskanzlei.

Die Entscheidung des AG Köln widerspricht der gängigen und vernünftigen Rechtsprechung. Der BGH hat die praktikable Lösung des „first come, first served“ bei Gleichnamigkeit etabliert. Nur in Ausnahmefällen wird davon abgewichen, nämlich wenn einer der Gleichnamigen überragend bekannt ist. Dass das Urteil vom Landgericht Köln überprüft wird, ist auszuschließen, da die Domain sich bereits in Händen der Anwaltskanzlei befindet.

Die Entscheidung des AG Köln ist online zu lesen. Was die Gerichtsbarkeit geritten hat, die Buchstaben „runterzustufen“ und aus dem „g“ für „görg“ ein „f“ zu machen und dem „d“ für „DENIC e.G.“ ein „c“ – wer weiss es? So scheinen sie zu sein, die Amtsgerichte.

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