Domain-Namen

Adressfunktion nur im Ausnahmefall

Wer eine Domain im aktiven geschäftlichen Verkehr nutzt, um so Waren oder Dienstleistungen anzubieten, geht damit regelmäßig über eine lediglich beschreibende Nutzung der Domain hinaus. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung nochmals klargestellt (Urteil vom 09.02.2012, Az.: I ZR 100/10).

Die Klägerin vertreibt Massageöle und ist Mitinhaberin der in Deutschland eingetragenen Wortmarke »pjur«. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertrieb Massageöle unter der Bezeichnung »Pure« unter anderem auf der inzwischen nicht mehr erreichbaren Website puremassageoil.com; deren Inhaber ist der Beklagte zu 3. Die Klägerin sah in der Verwendung der Bezeichnung »Pure« in Kombination mit dem Begriff »massageoil« im Zusammenhang mit der Werbung und dem Vertrieb für Massageöle eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie verlangte von den Beklagten unter anderem, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unterhalb des Domain-Namens puremassageoil.com Massageöle anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen. Sowohl vor dem Landgericht als auch dem Oberlandesgericht in Köln hatte die Klägerin damit Erfolg; da das OLG jedoch eine Abweichung von der Rechtsprechung des OLG in Bamberg sah, liess es sowohl zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zu

Dort blieb der Klage dann allerdings der Erfolg versagt. Der Senat verneinte eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Marke der Klägerin und den angegriffenen Zeichen. Das Gericht geht von einer Beschränkung des Schutzumfangs aus: Die Wortmarke »pjur« erlangt Unterscheidungskraft für die in Rede stehende Ware »Massageöl« nur durch die vom englischen Wort »pure« abweichende Schreibweise, also nur durch den zusätzlichen Buchstaben »j« in der Marke. Das Wort »pure« ist für Massageöle glatt beschreibend und daher nicht unterscheidungskräftig. Der Schutz der Wortmarke »pjur« erstreckt sich somit nicht auf das die Ware »Massageöl« beschreibende englische Wort „pure“; gerade insoweit fehlt es an einer Übereinstimmung der einander gegenüberstehenden Zeichen. Dies gilt entsprechend für die Domain puremassageoil.com; die beschreibenden Begriffe »massageoil« und die Top Level Domain .com treten dabei im Gesamteindruck völlig zurück.

Für die Verwendung von Domain-Namen von besonderer Bedeutung sind die Ausführungen des BGH zur markenmäßigen Verwendung. Domain-Namen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt demnach in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu. Der Verkehr sieht in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Domain-Namen ausnahmsweise eine reine Adressfunktion zukommt oder wenn sie nur als beschreibende Angabe verstanden werden, weil die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, unter der Domain ausschließlich Informationen zu dem beschreibenden Begriff zu erhalten. Einen solchen Ausnahmefall verneinte der BGH im Streitfall: die Beklagte zu 1 bot unter der Domain das von ihr vertriebene Massageöl an, so dass die Domain als Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Waren erscheint. Folglich war zumindest eine markenmäßigen Verwendung zu bejahen.

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