Domain-Basics

LG Frankfurt/Main gibt Nachhilfe für Markeninhaber

Das Landgericht Frankfurt/Main stellte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nochmals klar, dass die Registrierung einer Domain in der Regel noch keine Markenrechtsverletztung darstellt, sondern dass weitere Umstände hinzutreten müssten. Treten sie hinzu, führt das jedoch nicht zur Löschung der Domain, sondern zum Unterlassen einer konkreten Benutzung.

Die Antragstellerin, eine Anwaltskanzlei, firmierte unter einer .de-Domain, die sich aus den drei Nachnamen der Partner mit der Anbindung »-law« zusammensetzte. Sie ist zudem Inhaberin einer Anfang 2018 angemeldeten Marke, die aus den drei Nachnamen besteht. Sie firmierte dann um, indem der dritte Name durch den eines neuen Partners ersetzt wurde. Der Antragsgegner, ein Anbieter von Webseiten und Webseiten-Services für Anwaltsbüros, ist seit März 2018 Inhaber der alten Domain der Antragstellerin. Unter ihr bietet er Werbung für seine Dienstleistungen an, ohne Bezug auf den Domain-Namen zu nehmen. Die Antragstellerin begehrte wegen Erstbegehungsgefahr einer Markenrechtsverletzung, dem Gegner zu untersagen, die fragliche Domain registriert zu halten, soweit sie bestimmte Inhalte aufweise und zugleich, wie unter einer anderen Domain, Rechtsanwälten bestimmte Dienstleistungen anzubieten.

Das Landgericht Frankfurt/Main wies den Antrag der Antragstellerin vom 02. Mai 2018 auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen den Gegner zurück, weil kein Verfügungsgrund vorlag (LG Frankfurt/M, Beschluss vom 18.05.2018, Az. 2-03 O 175/18). Die Antragstellerin scheiterte, da ihr Antrag – unter Berufung auf das Markengesetz (§ 14 MarkenG) – sich in jedem Falle auf Löschung bzw. Freigabe der Domain richtete. Das Landgericht exerzierte die bestehende Rechtsprechung in diesen Fällen nochmals durch: Die Registrierung einer Domain stelle in der Regel keine Markenrechtsverletzung dar. Ein Anspruch auf Löschung, wie man ihn aus dem Namensrecht kennt, bestehe hier nicht, da nicht jede Benutzung der Domain eine Markenrechtsverletzung begründe. Es sei die konkrete Nutzung zu prüfen, also ob sie im geschäftlichen Verkehr im Inland genutzt werde, ob eine markenmäßige Nutzung vorliegt, und ob die angebotenen Waren und Dienstleistungen denen der geschützten Marke ähnlich sind. In solchen Fällen könne lediglich die Unterlassung der Verwendung der Domain zur Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen verlangt werden, nicht aber die Löschung der Domain.

Hier verlangte die Antragstellerin jedoch, dem Gegner das »Registrierthalten« der Domain zu untersagen, wenn auch bezogen auf eine im Antrag dargestellte Bewerbung ihrer Dienstleistungen, die allerdings neutral gehalten war und sich nicht auf den Domain-Namen bezog. Auch nach einem Hinweis des Gerichts blieb die Antragstellerin bei ihrer Formulierung. Damit war ihr Antrag zu weit gefasst und in diesem Umfang unbegründet. Auf die Frage, ob der Gegner die Domain für einen anderen Zweck als für ein Anwaltsbüro oder in anderer nicht-verletzender Weise verwenden könne, ging das Gericht nicht mehr ein. Die Antragstellerin hatte zudem nicht hinreichend dargetan, dass es dem Gegner nicht möglich wäre, die Domain in nicht-verletzender Weise zu verwenden. Es liege jedoch nicht fern, dass der Antragsgegner seine Dienstleistung einem anderen Rechtsanwaltsbüro anbieten könnte, das sich auf die Rechte am Namen der Domain beziehen könne. Ein solches anderes Büro könnte sich gegebenenfalls sogar auf ältere Namensrechte berufen. Die Antragstellerin hatte sich in der Sache nicht auf mögliche Namensrechte berufen.

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