computer-partner.de

geschäftlich genutzt?

Die Frage nach der geschäftlichen Nutzung eines Domain-Namens ist nicht ganz unproblematisch. Schon das Angebot, eine sonst ungenutzte Domain zu verkaufen, wird als geschäftliche Nutzung verstanden. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 01.06.2005, Az 2a O 9/05) hat in seinem Urteil zu computer-partner.de deutlich gemacht, wann eine geschäftliche Nutzung einer Domain erwartet werden kann.

Der Kläger ist Inhaber der im Herbst 2003 angemeldeten Domain computer-partner.de, die er allerdings bis Dezember 2004 nicht nutzte. Danach öffnete er ein Forum, in dem er Besucher aufforderte, ihre Erfahrungen bei der Partnerfindung über den Computer durch Internet-Vermittlungen mitzuteilen. Im Dezember erhielt der Kläger eine Kaufanfrage hinsichtlich der Domain. Die Verkaufsgespräche verliefen im Sande. Der Kläger ist Inhaber weiterer Domains, die er geschäftlich nutzt.

Die Beklagte gibt die Wochenzeitschrift „ComputerPartner“ mit einer Auflage von knapp 35.000 Exemplaren heraus, die über den Computerhandel informiert, und ist Inhaberin der Internet-Adresse computerpartner.de und der gleichlautenden Wort-/Bildmarke. Unter Berufung auf ihre Kennzeichenrechte mahnte die Beklagte den Kläger ab und forderte ihn auf, die Domain frei zu geben. Dem fügte sich der Kläger nicht, sondern erhob Klage mit dem Antrag festzustellen, die Beklagte habe keinen Anspruch gegen den Kläger auf Freigabe oder Übertragung der Domain, und sie könne ihm nicht verbieten, die Bezeichnung „Computerpartner“ als Domain zu benutzen. Der Kläger berief sich darauf, dass er die Domain für den Aufbau eines privaten Forums reserviert habe.

Die Beklagte bestreitet die private Nutzung und meint, dagegen spräche, dass er erst nach der Abmahnung dieses Forum online gebracht habe. Die geschäftliche Nutzung der anderen Domains deute auf die Absicht hin, das Kennzeichen der Beklagten für seine Geschäfte ausnutzen zu wollen.

Das LG Düsseldorf gab der Klage statt. Irgendwelche Ansprüche der Beklagten aus dem Markenrecht scheitern an der fehlenden geschäftlichen Nutzung der Domain durch den Kläger. Dass der Kläger die Domain geschäftlich nutzen wolle, konnte die Beklagte nicht nachweisen. Über die Tatsache, dass der Kläger erst nach der Abmahnung und mehr als ein Jahr nach der Registrierung der Domain das Forum online gestellt hat, könne man nicht zwingend auf eine geschäftliche Nutzungsabsicht schließen. Vielmehr läge es nahe, dass, wenn der Kläger die Domain geschäftlich nutzen wolle, er dies alsbald getan hätte. Aus dem Umstand, dass der Kläger andere Domains geschäftlich nutzt, könne man nicht folgern, er wolle auch den im Streit befindlichen Domain-Namen geschäftlich nutzen. Schließlich ergibt sich durch das geführte Verkaufsgespräch ebenfalls keine geschäftliche Nutzung, da der potentielle Käufer von sich aus an den Kläger herangetreten sei und nicht umgekehrt.

Das Gericht sah somit keine Ansprüche aus dem Werktitelschutz (§ 15 Abs. 2 und 4 MarkenG), dem Markenschutz (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG) und dem Namensrecht (§ 12 BGB), letzteres wegen fehlendem Firmenrecht an der Bezeichnung Computerpartner. Und auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche (§ 3 UWG) sowie aus § 826 BGB waren nicht ersichtlich, da der Kläger kein Mitbewerber der Beklagten ist.

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