castor.de

Markeninhaber verliert Domain-Streit

Das OLG Hamm hat am 18. Februar 2003 in dem Rechtsstreit (Az. 9 U 136/02) über die Domain castor.de das Urteil des LG Essen vom 23. Mai 2002 (Az. 11 O 96/02) bestätigt und den Revisionsantrag nicht zugelassen. Die klagende Gesellschaft für Nuklear-Service mbH (GNS) hat damit keinen Anspruch auf die Domain castor.de, deren Inhaberin die atomkraftkritische „Gruppe castor.de“ ist.

Die GNS ist bereits seit 1991 Inhaberin der angemeldeten Marke „Castor“; sie stellt die Castor-Behälter zum Transport von atomaren Brennelementen her und vertreibt sie. Die „Gruppe castor.de“ betreibt unter der Domain castor.de eine Homepage, auf der sie sich gegen die friedliche Nutzung der Kernenergie und den Transport von abgebrannten Brennelementen mittels Castorbehältern äußert. Sie nutzt die Homepage ausschließlich zu politischen Zwecken.

Die Klägerin, die die Freigabe der Domain forderte, behauptete, die Marke werde von der weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung mit den Transport- und Lagerbehältern der Klägerin identifiziert. Die Beklagte hielt entgegen, der Begriff ist weniger bekannt wegen der Produkte der Klägerin, sondern vielmehr als ein Synonym für die politische Auseinandersetzung um den Sinn und Unsinn von Atomtransporten.

Im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm stellte sich heraus, dass die GNS lediglich einen Kunden außerhalb ihrer eigenen Konzernstruktur hat; die anderen fünf sind in die Firmenstruktur des Unternehmens eingebunden. Von einer Beeinträchtigung der Vertriebsaktivitäten der GNS durch die Domain castor.de konnte daher nicht die Rede sein. Schließlich stellte sich heraus, daß in Deutschland 25 Marken eingetragen sind, die das Wort „Castor“ enthalten.

Das LG Essen hatte zunächst in seiner Entscheidung die Klage des Markeninhabers auf Freigabe der Domain zurückgewiesen. Aus den §§ 14, 15 Markengesetz ergibt sich kein Anspruch, da die Domain castor.de von der Beklagten nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Ebensowenig besteht ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Namensschutzes gemäß § 12 BGB. Die Marke „Castor“ ist nicht Bestandteil des Namens der Klägerin. In Betracht käme allein ein Anspruch aus § 823 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin.

Dies wurde nun vom OLG Hamm bestätigt. Die Entscheidungsgründe des OLG Hamm liegen noch nicht vor. Im Verfahren wurde aber offensichtlich, daß seitens der Klägerin kein wirtschaftliches Interesse an der strittigen Domain bestand, sondern das Verfahren letzten Endes dem Zweck diente, castor.de als eine etablierte Informationsplattform der Anti-AKW-Bewegung auf eine weniger prominente Stelle im World Wide Web zu verdrängen.

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