Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 09.07.2004 (Az.: 6 U 166/03) über die Domain bit-bau.de eine weitsichtige und internetgemäße Entscheidung getroffen, die richtungsweisend ist. Zwar bestehe Ähnlichkeit zwischen der im Streit stehenden Domain und der Marke BIT des Klägers, aber gleichwohl sei keine Verwechslungsgefahr zu befürchten, da die Internetnutzer sehr wohl wissen, dass es auf Kleinigkeiten bei der Internetadresse ankommt.
Leider ging der Rechtsstreit für die Inhaberin der Domain insgesamt nicht so gut aus, denn das Unternehmen, das in der Bauwirtschaft tätig ist, muss sich einen neuen Namen geben und das Firmenschlagwort ändern. Desto beeindruckender ist die Entscheidung des OLG Köln hinsichtlich der Internetdomain bitbau.de. Hier war das Gericht der Ansicht,
»jeder Internetnutzer [weiß], dass es aus den gegebenen technischen Gründen auf jedes einzelne Zeichen ankommt und kleinste Abweichungen dazu führen, dass die gewünschte Internetadresse nicht aufgefunden wird [ ].«Deshalb bestehe keine Gefahr, dass die Nutzung von bit-bau.de durch die Beklagte zu Verwechslungen mit der Klagemarke führe, selbst wenn Branchenähnlichkeit besteht.
Die Entscheidung steht im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.09.2003, Az.: I-20 U 158/02) über die Domain www.mobell.de. Das OLG Düsseldorf sprach sich gegen die Rechtsprechung aus, die bei Internet-Domains schon geringfügige Abweichungen ausreichen lassen will, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die dadurch entstehenden Wertungswidersprüche außerhalb und innerhalb des Internets solle man vermeiden, gerade auch weil oft außerhalb des Internets geworben werde und so die Wahrnehmung des Nutzers beeinflusst würde.
Bei genauerer Betrachtung wird man aber dem Internetnutzer nicht absprechen können, dass er sich auch außerhalb des Internet bewusst ist, wie sehr es im Hinblick auf Internetadressen auf Zeichengenauigkeit ankommt.