BGH

Der Rechtsstreit um keine-vorwerk-vertretung.de geht nach der Revision zurück zum OLG Köln

Vor nicht allzu langer Zeit berichteten wir von einer Entscheidung des OLG Köln im Streit unter anderem um die Nutzung der Domain keine-vorwerk-vertretung.de, bei welcher der Domain-Inhaber weitestgehend verloren hatte. Schon im Juni 2018 hatte der Bundesgerichtshof über die Sache entschieden. Uns liegt mittlerweile das BGH-Urteil vor. Die Sache geht zurück an das OLG Köln. Der Rechtsstreit ist umfangreich, wir beschäftigen uns lediglich mit den domain-rechtlichen Fragen.

Vorwerk ging gegen den Inhaber der Domain keine-vorwerk-vertretung.de vor. Dieser hatte die Domain im August 2006 nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Vorwerk registriert und seit Januar 2007 mit seiner Homepage verknüpft. Er betreibt darunter einen Online-Shop, über den er gebrauchte und als generalüberholt bezeichnete Vorwerk-Staubsauger sowie Zubehör und Ersatzteile für Vorwerkprodukte unter anderem auch von Drittherstellern vertreibt. Die Klägerin sieht ihre Markenrechte durch den Domain-Namen verletzt; sie beanstandet ausserdem die Google-Anzeigen des Beklagten sowie Inhalte in seinem Online-Shop. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte nutze die Domain blickfangmäßig, er erziele mit ihr besondere Aufmerksamkeit für seinen Online-Shop. Sie beantragte unter anderem, der Beklagte habe es zu unterlassen, unter der streitigen Domain einen Online-Shop für Staubsauger und Staubsaugerzubehör zu betreiben. Der Beklagte hielt dem entgegen, mit dem Domain-Namen würden Verbraucher eindeutig darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Vorwerkvertretung handele. Die Verwendung der Domain sei mit einer Mitarbeiterin der Klägerin abgesprochen. Mit der lang andauernden Nutzung der Internetseite habe die Domain ein Google-Rating erreicht, das durch die Änderung der Domain zerstört würde; hierin liege ein schutzwürdiger Besitzstand. Vor dem Landgericht Köln war die Klägerin weitestgehend erfolgreich; es untersagte dem Beklagten die Nutzung der streitigen Domain (Urteil vom 21.07.2015, Az. 81 O 152/13). Dagegen legte dieser Berufung zum Oberlandesgericht Köln ein. Die Klägerin legte ihrerseits ebenfalls Berufung ein. Das OLG Köln wies die Berufung des Beklagten zurück; die klägerische Berufung sah es als überwiegend begründet an und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, insbesondere den Unterlassungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Domain keine-vorwerk-vertretung.de (Urteil vom 30.09.2016, Az. 6 U 131/15). Das OLG Köln ließ die Revision zu, was die Beklagte nutzte, um diesen Streit vor den Bundesgerichtshof (BGH) zu bringen.

Der BGH hatte über die Revision bereits im Juni 2018 entschieden und das Urteil des OLG Köln, soweit es zum Nachteil des Beklagten erging, aufgehoben; er wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück nach Köln (Urteil vom 28.06. 2018, Az.: I ZR 236/16). Wesentlicher Kritikpunkt des BGH an der Entscheidung aus Köln im Hinblick auf den Anspruch auf Unterlassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG), die Domain keine-vorwerk-vertretung.de für einen Online-Shop für Staubsauger und Staubsaugerzubehör zu betreiben, war, dass das OLG Köln keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob der Anspruch auf Unterlassung der Nutzung wegen einer Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin nach § 24 MarkenG ausgeschlossen ist. Die Erschöpfung tritt ein, wenn Waren, die eine Markenbezeichnung tragen, mit der Zustimmung des Markeninhabers im Inland oder in Europa in Umlauf gebracht wurden. In einem solchen Fall hat der Markeninhaber kein Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für die Waren zu benutzen. Für diesen Punkt hatte das OLG Köln die Prüfung des § 24 MarkenG versäumt. Die zu einer anderen Frage getroffenen Feststellungen des OLG Köln reichten dem BGH nicht aus, eine Prüfung des § 24 MarkenG vorzunehmen, weshalb er zugunsten des Beklagten vom Vorliegen der Erschöpfung ausging. Damit hatte die Zuerkennung eines Anspruchs der Klägerin aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auf Unterlassung der Nutzung der Domain keine-vorwerk-vertretung.de keinen Bestand.

Auch in anderen Punkten stellte der BGH Fehler seitens des OLG Köln fest. Allerdings bestätigte er auch in vielen Punkten, dass das OLG die Rechtslage korrekt geprüft und eingeschätzt hat. Doch an kleinen, aber entscheidenden Stellen lagen Mängel vor, die dem Beklagten im Hinblick auf die Revision Recht gaben, weshalb die Sache nun zur erneuten Prüfung zurück an das OLG Köln ging.

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