be-mobile.de

T-be or not T-be

Nach langen Jahren gibt es nun wieder eine Domainrecht-Entscheidung, die sich mit der vom Klang des Domain-Namens ausgehenden Verwechslungsgefahr beschäftigt. Das hOLG Hamburg hat in einem Beschluss vom 07.07.2003 (Az.: 3 W 81/03) die Nutzung der Domain „be-mobile.de“ für den Bereich Telekommunikation untersagt.

Die erste bekannte (und bisher wohl einzige) Entscheidung zu dieser Konstellation klanglicher Ähnlichkeit stammt aus dem Jahr 1998. Seinerzeit hatte das LG Hamburg die Verwechslungsgefahr zwischen der prioritätsälteren Marke Xtranet und den Domains xtra-net.de und xtra.net noch bestätigt (Urteil vom 30.09.1998, Az.: 315 O 278/98).

Der Fall war ähnlich gelagert wie in dem aktuellen Beschluss des hOLG Hamburg, das die Entscheidung des LG Hamburg zu be-mobile.de, das von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen war, aufhob. Die Abweichung des Landgericht von der früheren Rechtsprechung ist möglicherweise auf einen Meinungswandel zurückzuführen, oder auf die größere optische Abweichung des Kennzeichens T-mobile von der Domain be-mobile.de.

Die Marke Xtranet und die Domains xtra-net.de und xtra.net sind Buchstaben gleich. Die Inhaberin der Marke verlangte u. a. die Löschung der Domains, unter denen identische Dienstleistungen angeboten wurde, wie unter der Marke geschützt sind. Das LG Hamburg bestätigte den Antrag der Klägerin für beide Domains. Es bezog sich insbesondere auf das identische Klangbild der Zeichen:

»Denn Internetadressen werden auch über die elektronischen Medien, wie Fernsehen und Hörfunk, verbreitet, bei denen die flüchtige Wahrnehmung und eine kurze Unaufmerksamkeit dazu führen, daß der Verbraucher statt ›Xtranet‹ den Domainnamen ›xtra-Net‹ eingibt, sich in der Domain der Klägerin wähnt, während er in Wahrheit bei der Beklagten gelandet ist. Merkt er sich nur das Klangbild (›ixtranet‹) und wird später auf den Domainnamen der Beklagten ›xtra-net‹ aufmerksam, wird er ihn, zumal angesichts der Firmierung ›Xtranet‹ der Klägerin für deren Domainadresse halten.«
Bei der Beurteilung der Domain »xtra.net« ergab sich eine Besonderheit der Beurteilung, weil die Top Level Domains mit in das Kalkül einbezogen wurde:
»Zwar bestimmt sich der kennzeichnende Teil eines Domainnamens stets nach der Second-Level-Domain, hier ›xtra‹, während die Bezeichnung der Top-Level-Domain, hier ›net‹ im allgemeinen außer Betracht zu bleiben hat.«

[…]

»[D]ie Top-Level-Domain wird dadurch kennzeichnend benutzt, daß die Gesamtbezeichnung auf die (frühere) Firma der Beklagten hinführt, was ersichtlich auch beabsichtigt war.«

[…]

»In diesen Fällen wird die Top-Level-Domain zum Namensbestandteil gemacht[.]«

Hier finden sich Parallelen zur aktuellen rechtskräftigen Entscheidung des KG Berlin (Urteil vom 29.11.2002, Az.: 5 U 308/01) über die Domain »yellowcity.net«.

In der Entscheidung über be-mobile.de des hOLG Hamburg standen sich die Domain und das Unternehmen T-mobile gegenüber, welch letzteres eine Telekom Tochter per einstweiliger Verfügung gegen die Domain bzw. deren Inhaber vorging. Erst in der zweiten Instanz des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen den Inhaber der Domain be-mobile.de konnte sich T-mobile durchsetzen. Der Domain-Inhaber hatte auf be-mobile.de Werbung von Telekommunikationsanbietern installiert.

Das LG Hamburg wies den Unterlassungsantrag von T-mobile zurück. Zwar sah das Landgericht zwischen den kollidierenden Zeichen große klangliche Ähnlichkeit, aufgrund der die Bezeichnungen miteinander verwechselt werden könnten. Aber dies sei irrelevant, erklärte das LG Hamburg diesmal, da im Bereich des Mündlichen eine Begegnung der Bezeichnung T-mobile und der Domain be-mobile.de kaum stattfinden werde.

Damit fand sich T-mobile nicht ab und legte Beschwerde zum hOLG Hamburg ein. Das hOLG Hamburg gab dem Antrag von T-mobile ohne mündliche Verhandlung statt. Das Gericht bezog sich auf die vom Landgericht herausgearbeitete Verwechslungsgefahr – und legte sie anders aus. Nach Ansicht des hOLG Hamburg würden Domains vielfach in der Werbung oder auf Geschäftsdrucksachen benutzt.

»Insbesondere werbliche Angebote führen in der Kommunikation der umworbenen Kunden untereinander dazu, die Domain auch im Gespräch zu nennen, nämlich etwa als Hinweis darauf, dass sich ein interessantes Angebot auf der Website ›xyz‹ finde.«
Bereits damit sei der Tatbestand von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt, so der Senat des hOLG:
»denn bereits in dieser Situation ist bei der gegebenen Ähnlichkeit der Zeichen, der Identität der unter den Zeichen beworbenen Waren bzw. Dienstleistungen nach den sich zwischen diesen Polen abspielenden Wechselwirkungen für das Publikum Verwechslungsgefahr bezüglich der betrieblichen Zuordnung eines so bezeichneten Angebots im Internet ernstlich zu besorgen.«
Man darf sicher hier die Frage stellen, ob diese Sicht der Dinge noch angemessen ist, nachdem der BGH bei seinen Domain-Entscheidungen vom durchschnittlich informierten und verständigen Internetnutzer ausgeht. Denn der weiss, dass es bei Domain-Namen auf präzise Andressangaben im Browser ankommt, die in der Regel verbal nur schlecht kommunizierbar sind.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top