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OLG Braunschweig-Urteil zu Adwords

Auch das OLG Braunschweig (Urteil vom 12.07.2007, 2 U 24/07) durfte sich im Zusammenhang mit einer Markenrechtsverletzung mit der Frage nach Google-Adwords beschäftigen. Dabei stellte sich die Aufgabe, genau zwischen Metatag, Keyword und Adword zu unterscheiden. Für den Senat aus Braunschweig ein Klacks.

Die Klägerin ist Inhaberin der eingetragenen Wortmarke „bananabay“ und vertrieb unter der Internetadresse bananabay.de Erotikartikel. Ein vergleichbares Angebot vertreibt auch die Beklagte in ihrem Internetshop. Dabei verwendete die Beklagte die für die Klägerin eingetragene Marke „bananabay“ als Google-Adword, zur Schaltung einer bezahlten Anzeige auf der Suchseite. Die Parteien lieferten sich eine umfangreiche gerichtliche Auseinandersetzung, von einer einstweiligen Verfügung über eine negative Feststellungsklage über zwei Instanzen bis hin zum Hauptsacheverfahren durch zwei Instanzen, in dem das OLG Braunschweig nun entschieden hat.

Die Parteien streiten im Kern um die Frage, ob die Art der Verwendung der Bezeichnung „bananabay“ als Adword eine Benutzung im Sinne des Markenrechts darstellt, und dadurch eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird bzw. die Nutzung des Begriffs als Keyword zumindest wettbewerbsrechtlich unlauter sei. Die erste Instanz im Hauptsacheverfahren, das LG Braunschweig, verurteilte die Beklagte (Urteil vom 07.03.2007, Az.: 9 O 2382/06) zur Unterlassung und zum Schadensersatz. Hiergegen wandte sich die Beklagte und meint, das Gericht verwechsle die Begriffe Metatag, Keyword und Adword und die mit diesen Worten beschriebenen Sachverhalte. Metatags führen zu einer Nennung im Suchergebnis; hingegen führe die Benutzung der Marke als Adword lediglich dazu, dass neben den Suchergebnissen unter der Überschrift „Anzeige“ die über ein Keyword geschaltete Werbung erscheine. Das entspräche der Situation in Printmedien, wenn zwei verschiedene Anbieter ihre in Konkurrenz stehenden Produkte nebeneinander auf der selben Seite anpreisen.

Beim OLG Braunschweig drang diese Argumentation der Beklagten nicht durch. Vielmehr bestätigte das OLG Braunschweig die Vorinstanz (entsprechend dem geänderten Antrag der Klägerin); es konstatierte eine Markenrechtsverletzung (§ 14 Abs. 2 Nr.1 , Abs. 5 MarkenG). Aus Sicht des OLG Braunschweig macht es für die Feststellung einer kennzeichenmäßigen Benutzung keinen Unterschied, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis aufgrund der Nutzung des Markenbegriffes als Metatag in der Trefferliste aufgeführt wird oder im Anzeigenteil erscheint, weil der geschützte Markenbegriff als Keyword benutzt wird. In beiden Fällen liegt eine markenrechtliche Nutzung des Suchwortes vor. Lediglich die Ergebnispräsentationen weichen von einander ab. Das gilt gerade für die Marke „bananabay“, die als Phantasiebegriff keinen beschreibenden Inhalt und damit auch keinen Sachbezug bezüglich der darunter angebotenen Produkte mehr erkennen lässt. Der Begriff bezeichnet ein konkretes Produkt, und kann deshalb nur als markenrechtlicher Herkunftshinweis verstanden werden. Das OLG vergleicht in seiner Entscheidung die Aufgabe der Suchmaschine mit der eines Verkäufers, der auf konkrete Nachfrage das gesuchte Produkt anbietet; für die Suchmaschine gelte das dabei sowohl im Suchergebnis als auch im Anzeigenbereich. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Vorstellung des Nutzers hinsichtlich dieses Idealfalles durch die Geschäftspraxis von Google gerade nicht erfüllt wird. Doch das sei dem Nutzer, entgegen anderslautender Meinungen in Literatur und Rechtsprechung, eben nicht klar.

Eine Verwechslungsgefahr wusste das OLG Braunschweig ebenfalls festzustellen, da die Konkurrenten in der gleichen Branche tätig sind. Und aus dem Umstand, dass eine Kennzeichnung des Angebots als Anzeige auf der Google-Ergebnisseite vorliegt, ändert nichts an der Markenrechtsverletzung. Für den Nutzer wird durch die Kennzeichnung lediglich klar, dass für die Anzeige gezahlt wurde. Der Unterschied zwischen Adwords und Metatags tritt dadurch nicht zu Tage.

Demnach verurteilte das OLG Braunschweig die Beklagte, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Erotikartikeln die Bezeichnung „bananabay“ als Adword im Aufruf von Google-Anzeigen zu benutzen oder benutzen zu lassen. Was Wunder nimmt: Warum ist der Webshop der Markeninhaberin nicht mehr online?

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