amade.at

ein Wiedersehen vor dem OGH

Der Oberste Gerichtshof Österreich (OGH) hatte zum zweiten Mal über die Nutzung der Domain amade.at zu entscheiden (Urteil vom 16.02.2011, Az.: 17 Ob 19/10h). In der aktuellen Entscheidung gelangte der OGH zur Einsicht, dass eine markenrechtlich relevante geschäftliche Nutzung einer Domain bereits vorliegt, wenn die Nutzung geeignet ist, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern.

Der Rechtsstreit hat eine lange Geschichte. Bereits vor drei Jahren (Domain-Newsletter #398) hatten wir über eine Entscheidung des OGH zur Domain amade.at berichtet, in der der OGH sich mit der Frage befasst hatte, ob eine Domain, deren Inhalte zeitweise Markenrechte verletzte, zu löschen sei (Beschluss vom 02.10.2007, Az.: 17 Ob 13/07x). Seinerzeit kehrte der OGH von der eigenen Rechtsprechung ab und kam zu dem Schluss, soweit die Nutzung einer Domain nach materiellem Recht nicht gänzlich untersagt werden kann, bestehe in der Regel auch kein Anspruch auf Einwilligung in deren Löschung. Im aktuellen Fall lag die Sache etwas anders:

Der Beklagte, der seit dem Jahr 1999 Inhaber der Domain ist, änderte die Inhalte auf seinem Angebot: er stellte unter der Adresse amade.de ein privates Foto ein und nutzte Subdomains wie golf.amade.at, bike.amade.de und skifahren.amade.at, wobei die Subdomains zu verschiedenen Dienstleistungsangeboten Dritter führten. Die Klägerin, die Teil eines Schikartenverbunds und seit 1998 Inhaberin verschiedener Wortmarken „amadé“ ist, sah in der Verlinkung von Dienstleistungsangeboten eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr und damit eine Verletzung ihres Markenrechts. Die Vorinstanzen werteten die Nutzung der Domain in der aktuellen Form allerdings als Freizeitvergnügen; der Beklagte erziele aus der Domain selbst keinen Gewinn. Die Klägerinnen legten Revision zum Obersten Gerichtshof in Österreich ein, der der Klage nun überwiegend stattgab.

Aus Sicht des OGH hat der Beklagte die derzeitige Nutzung der Domain amade.at überwiegend zu unterlassen, da mit der Verlinkung kommerzieller Angebote eine Markenrechtsverletzung verbunden sei. Die Verlinkung als solche ist nicht das Problem, vielmehr ist der Umstand, dass die Marke der Klägerin bereits im Begriff der Domain enthalten ist und diese in Form der Subdomains wiederum als Link genutzt wird, ausschlaggebend. So entstehe der Eindruck, die auf den verlinkten Seiten enthaltenen Angebote stünden in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Markeninhaberin. Die Domain selbst habe kennzeichnende Funktion, die sich nicht nur auf eigene Inhalte auswirkt, sondern auch auf die verlinkten Angebote. Es bestehe auch Verwechslungsgefahr, da bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck entstehen könne, die Angebote, die über amade.at erreicht werden, stammen von der Klägerin oder Unternehmen, die mit ihr wirtschaftlich in Verbindung stehen. Die Kennzeichenrechtsverletzung entstehe freilich nur für die Links zu kommerziellen Angeboten; alle anderen Links und die Nutzung der Domain mit diesen Links ist unproblematisch und nicht rechtsverletzend.

So gab der OGH der außerordentlichen Revision teilweise statt, und der Beklagte darf unter der Domain amade.at keine Links zu Angeboten von touristischen Dienstleistungen mehr setzen. Doch muss der Beklagte die Nutzung der Domain und die Verwendung des Kennzeichen „amade“ nicht generell unterlassen.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top