Die Rechtsstreite um Markenbegriffe in Suchmaschinen im Zusammenhang mit der Domain aladon.de gehen weiter und weiter. Das LG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 27. April 2005 einen neuen Aspekt herausgearbeitet; die schriftliche Begründung steht noch aus.
Der Versicherungsmakler Aladon Peter Zinke bietet mit seinem Online-Angebot aladon.de Preisvergleiche von Versicherungsverträgen an. Auf dem Informationsportal mrinfo.de fand er unter der Rubrik PKV-Wechsel unter zahlreichen Links auch einen zu seiner Seite. Der Link befand sich allerdings nicht an prominenter Position, sondern unterhalb von besonders hervorgehobenen „sponsored Links“ in einer Reihe anderer Versicherungsvergleichsanbietern. Hierdurch sah Herr Zink seinen Markennamen unlauter mit Anzeigen von Konkurrenten verknüpft.
Das Landgericht Düsseldorf, das bereits zwei Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen zu Gunsten Herrn Zinks entschied, war in diesem konkreten Fall anderer Meinung. Aus Sicht des Gerichts lag keine Markenrechtsverletzung vor, denn während auf der anderen Seite, gegen die Herr Zink erfolgreich vorgegangen war, gezielt Seiten zu dem Namen „aladon.de“ erstellt und Fremdwerbung eingeblendet wurde, handele es sich bei mrinfo.de um eine im Internet übliche Anhäufung von Links. Und auf einer solchen Seite sei dann Werbung auch von direkten Konkurrenten marken- und wettbewerbsrechtlich nicht relevant.
RA Felix Richter, der den Antragsgegner vertreten hat, meint, eine weitere Rolle könnte durchaus spielen, dass die streitgegenständliche Internetseite nicht darauf optimiert wurde, zum Begriff „aladon“ gefunden zu werden. Die betroffene Seite war nicht um das Sujet „aladon“ erstellt worden, sondern zum Thema PKV-Wechsel, bei dem auch der Begriff „aladon“ auftauchte.
Anders bei der Suchseite „das-web.net“, die auf den Markenbegriff zugeschnitten war und drumherum Werbung für Konkurrenten darstellte, durch die das „Suchergebnis“ geradezu übersehen wurde.
Zu dem Thema hat sich auch bereits das hOLG Hamburg in einem Beschluss vom 02.09.2004 geäußert und meint (zitiert nach jurPC.de),
das bloße Geschehenlassen einer Verknüpfung von Internetdaten einer Homepage zu einer verwechslungsfähigen Geschäftsbezeichnung durch Suchmaschinen kann noch keine Störerhaftung des Inhabers der Homepage begründen, wenn die Verwendung der Internetdaten für sich genommen rechtlich zulässig ist.