ACPA-Streit

Domainer verliert nach 2 UDRP-Verfahren justbulbs.com vor Zivilgericht

Dieser Tage machte Raymond Hackney im Branchen-Blog thedomains.com auf eine Entscheidung eines ACPA-Gerichts in Houston (Texas) aufmerksam: Der Domain-Investor Gregory Ricks verlor in diesem Prozess seine Domain justbulbs.com an die Bulbs 4 East Side Inc. mit Sitz in New York. Zwei Mal hatte er in UDRP-Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und spätere Klägerin obsiegen können. Doch in der Entscheidung aus Texas verlor er nicht nur die Domain, sondern er musste auch US$ 50.000,– Schadensersatz bezahlen und die Anwalts- und Gerichtskosten tragen.

Doch wer nun glaubt, die Welt sei ungerecht und die »armen« Domain-Investoren würden gebeutelt, der irrt. Der Rechtsstreit hat eine lange Vorgeschichte. Ursprünglich war nämlich die spätere Klägerin Inhaberin der Domain. Doch als zeitweise die Online-Geschäfte nicht so gut liefen, verlor sie die Domain, da sie es versäumte, die Registrierung zu verlängern. Zu dem Zeitpunkt bestand aber bereits ihre im Jahr 1983 registrierte Marke »JUSTBULBS«. Der Gegner aller Verfahren erlangte die Domain justbulbs.com im Jahr 2003 via SnapNames, nachdem der vorherige Inhaber gegenüber der Klägerin erklärt hatte, er wolle die Domain nicht auf sie übertragen, man solle doch einfach die Registrierungsperiode ausklingen lassen; dann werde die Domain frei und sie könne sie registrieren. Gegen den neuen Inhaber, Gregory Ricks, führte die Klägerin dann 2003 (D2003-0491) und 2013 (Case No. D2013-1779) je ein UDRP-Verfahren, das sie jeweils verlor, da sie eine Bösgläubigkeit zum Zeitpunkt der Registrierung nicht nachweisen konnte. Ein zweites UDRP-Verfahren war ausnahmsweise möglich, da sich neue Fakten ergeben hatten, die aber nur die Einschätzung der Bösgläubigkeit bei der Nutzung änderten. Das UDRP-Panel empfahl der Klägerin seinerzeit, es bei den Zivilgerichten zu versuchen – was diese denn auch tat.

Der Rechtsanwalt Mark Kaufman berichtete von seinen Großtaten in dieser Sache in einem Blog-Eintrag vom August 2017: Für die Klägerin verklagte er den Inhaber von justbulbs.com vor einem Gericht in Houston (Texas, USA). Der Gegner Gregory Ricks, Inhaber von mehr als 5.000 Domains, war bereits Gegner in 20 UDRP-Verfahren und 17 Zivilrechtsstreiten, die alle zu seinen Ungunsten ausgingen. Kaufman sieht in ihm einen Cybersquatter, was er auch mit Beispielen gegenüber dem Gericht deutlich machte. Ricks hielt dem entgegen, er habe nie ins Markenregister geschaut und so geprüft, ob er irgendwelche Marken verletze. Außerdem habe er auch nicht gewusst, dass seine Nutzung von justbulbs.com bösgläubig sei, da er sich nie die UDRP-Entscheidung von 2013 angeschaut hätte. Das Gericht fand für dieses Verhalten die Formulierung:

Defendant’s egregious pattern of cybersquatting shows bad faith.

(Das ungeheuerliche Muster von Cybersquatting zeige die Bösgläubigkeit des Beklagten). Glücklicherweise hatten sich Kaufman und seine Mandatin bei ihrer Klage mit ihrem Antrag nicht so auf eine Markenrechtsverletzung festgelegt, dass sie diesen nicht dahin ändern konnten, den Beklagten wegen des vom Gericht favorisierten Cybersquattings zur Verantwortung zu ziehen. Nachdem der Klageantrag berichtigt war, gab das Gericht der Klage statt. Die Klägerin erhielt danach die Domain justbulbs.com, Schadensersatz in Höhe von US$ 50.000,– (was lediglich die Hälfte der geforderten US$ 100.000,– ist) und Erstattung der Gerichts- und Anwaltskosten.

In der Domainer-Szene führt die Geschichte zu Aufregung. Hackney verweist auf einen Domainer-Kollegen, der erklärte, hätte er davon früher gewusst, hätte er nie mit Domaining angefangen. Doch Kenner der Rechtslage wissen, dass es einen Grad zwischen Domaining und Cybersquatting gibt, den Ricks ganz offensichtlich überschritten hatte, als er unter justbulbs.com Werbung für Glühbirnen geschaltet hatte. Wie Hackney angesichts des Gerichtsurteils richtig schreibt: es wäre für Ricks besser gewesen, er hätte eines der UDRP-Verfahren verloren. Der Schadensersatzanspruch und die Kostenübernahme wären ihm dann erspart geblieben.

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