abebooks.com

Priorität trotz Auslandssitz

Das hanseatische Oberlandesgericht (hOLG) Hamburg hat mit seinem Urteil vom 25.11.2004 (Az.: 3 U 33/03) über die kanadische Domain abebooks.com weitreichende Kriterien für die Prüfung der Rechtslage bei Streitereien um die Frage der Priorität aufgestellt – zu Recht.

Im Streit standen zwei Online-Buchvermittler. Die Klägerin, deren Firma unter „abi-books.com, S. …“ am 29.01.1998 in das Handelsregister Hamburg eingetragen wurde, betreibt unter den beiden Domains abi-books.com und abi-books.de ihre Online-Buchhandlung und ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „abi books“. Die Beklagte firmiert seit 16.01.2002 unter „Abebooks Europe GmbH“ und ist Inhaberin der Domains abebooks.de, abibooks.de, abibooks.com und weiterer ähnlicher Domains. Ihre Muttergesellschaft sitzt in Kanada, wo sie bereits seit 1996 unter der im Dezember 1995 registrierten Domain abebooks.com online tätig ist.

Die Klägerin beanstandete die Firmierung der Beklagten und die Verwendung der Domains als Verletzung ihrer Kennzeichenrechte. Sie nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Löschung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab, da aus Sicht des Gerichts die Beklagte über die Nutzung der Domain abebooks.com ihrer Muttergesellschaft mit Sitz in Kanada herleiten könne. Die Klägerin gab sich damit nicht zufrieden und legte Berufung ein. Aber auch das hOLG Hamburg kaprizierte sich auf die Priorität des kanadischen Unternehmens. Das Gericht konstatiert zwischen der Bezeichnung „www.abebooks.com“ des kanadischen Unternehmens und der Unternehmensbezeichnung der Klägerin „abi-books.com“ eine Verwechslungsgefahr. Doch genießt nach Auffassung des hOLG Hamburg das kanadische Unternehmen aufgrund ihres Unternehmenskennzeichens „www.abebooks.com“ gegenüber der Klägerin im Inland die bessere Priorität. Der Umstand, dass die Firma in Kanada ansässig ist, stehe der Priorität nicht entgegen. Voraussetzung ist die Ingebrauchnahme im Inland, die auf eine dauerhafte wirtschaftliche Tätigkeit im Inland schließen lässt. Davon sei hier seitens des kanadischen Unternehmens von Anfang an auszugehen. Allerdings müsse sich der Inlandsbezug manifestieren.

Das hOLG Hamburg stellt dazu fest, die Dienstleistung des kanadischen Unternehmens speziell im Internet sei gerade wegen der vermittelten Käufe und Verkäufe von antiquarischen Büchern international ausgerichtet und nicht „von Haus aus“ und typischerweise etwa auf den Sitz des Internetunternehmens bezogen. Es gäbe keine durchgreifenden Gesichtspunkte, die gegen eine weltweit ausgerichtete Tätigkeit des kanadischen Unternehmens mit einem demgemäß auch vorhandenen Inlandsbezug von vornherein sprächen. Nach Auf fassung des hanseatischen Oberlandesgerichts – wie auch schon des Landgerichts – könne sich die Beklagte auf eine Gestattung der Verwendung der Bezeichnung „www.abebooks.com“ gegenüber der Klägerin berufen, und zwar mit der für das kanadische Unternehmen maßgeblichen Priorität.

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