Die Münchner GoYellow GmbH, eine Branchenauskunft im Internet, droht alles zu verlieren: Namen, Logo, Domain und damit seine Kunden. Das Landgericht München I ordnete im Rechtsstreit des Stromanbieters YelloStrom gegen GoYello unter anderem die Löschung der Firma GoYello aus dem Handelsregister sowie noch unbezifferte Schadensersatzansprüche wegen Markenrechtsverletzungen an. Das nicht rechtskräftige Urteil vom 31.05.2006 (Az.: 1HK O 11526/05) ist noch nicht online einsehbar.
Die Klägerin YelloStrom GmbH ist seit 1999 auf dem Markt und hat sich den Begriff markenrechtlich für zahlreiche Dienstleistungen schützen lassen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte, die seit 2004 eine Branchenauskunft im Internet unter der Domain goyellow.de betreibt, verletze ihre Rechte.
Die für Markenstreitsachen zuständige 1. Kammer für Handelssachen des LG München gab der Klägerin Recht „und untersagte der Beklagten die weitere Verwendung ihrer bisherigen Firmenbezeichnung, ihrer Internetadressen und ihres Firmenlogos. Gleichzeitig ordnete sie die Löschung der handelsrechtlichen Firma der Beklagten im Handelsregister an und verpflichtete diese zum Schadensersatz gegenüber der Klägerin, dessen Höhe noch nicht feststeht.“ Das Gericht meint, es bestünde eine Verwechslungsgefahr mit der Marke der Klägerin, und es läge eine Rufausbeutung seitens der Beklagten vor. Grund dafür sei, dass die Beklagte ihre Marke, gegen die ein Widerspruchsverfahren läuft, für Dienstleistungen eingetragen hat, die sich mit denen der Klägerin decken: „Bereitstellen von Informationen im Internet“, „Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Informationen aller Art“ und „Dienstleistungen einer Datenbank“. Zudem bestehe zwischen den Zeichen der Unternehmen Zeichenähnlichkeit und damit Verwechslungsgefahr. Die Beklagte verwende den englischsprachigen Begriff „Yellow“ (Gelb); der freilich präge den Namen nicht lediglich mit, sondern er sei der prägende Bestandteil des Firmennamens. Damit liege auch eine Rufausbeutung vor, die unlauter sei, da die Beklagte den exakten englischen Farbbegriff nutze und als Domain registrierte. Erschwerend kam hinzu, dass die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt ihre Unternehmensbezeichnung (goo-gelb) an den Namen des größten Suchmaschinenanbieters anlehnen wollte, woran sie aber scheiterte.
Die Prozessvertreter der Beklagten erklärten gegenüber der Süddeutschen Zeitung, man halte das Urteil für falsch und werde in Berufung gehen. Sie verweisen auf eine Klage der DeTeMedien vor dem Landgericht Hamburg, die erst vor vier – mittlerweile fünf – Wochen zurückgewiesen worden sei. Über die Entscheidung des LG München kann man streiten. Problematisch dürfte das Insistieren auf die sehr allgemein gehaltenen Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, sein. Sinnvoll wäre es, einmal auf die konkret angebotenen Dienste zu schauen, und da unterscheiden sich die Unternehmungen sehr stark. Davon abgesehen hat der Begriff Yello(w) eine äußerst schwache Kennzeichnungskraft und bietet damit einen nur geringen Schutz. Ein Blick in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt macht deutlich, dass mit Yellow markenrechtlich kein Blumentopf gewonnen werden kann. Auf die Entscheidung des OLG München sind wir gespannt.
Das Urteil ist noch nicht online. Die Pressemitteilung des Landgerichts findet man hier.