Landgericht Hamburg

Otto-Versand verliert gegen Burgerladen

Der Otto-Versand ist vor dem Landgericht Hamburg mit einem Versuch gescheitert, dem Gastro-Start-Up »Otto’s Burger« eine Nutzung des Zeichens »Otto« untersagen zu lassen. Das Gericht verneinte die Verletzung von Markenrechten (Urteil vom 10.07.2018, Az. 406 HKO 27/18).

Die Klägerin, die Fa. Otto GmbH & Co KG, ist seit langem im Bereich des Fernabsatzhandels tätig. Die Beklagten zu 1) bis 3), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 4) bis 6) sind, firmieren unter den Bezeichnungen Otto’s Burger GmbH, Otto’s No. 2 GmbH sowie Otto’s No. 4 GmbH. Die Beklagte zu 1) betreibt und bewirbt Burger-Restaurants sowie einen Foodtruck. Sie ist Inhaberin einer Wortmarke »Otto’s Burger«, der Wortmarke »Otto« sowie der Domains ottosburger.de und ottosburger.com. Die Klägerin macht geltend, dass die Nutzung der Bezeichnung »Otto’s Burger« ihre Rechte an ihrem überragend bekannten Unternehmenskennzeichen »Otto« verletze. Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Klage auch auf das Irreführungsverbot des § 5 UWG und auf das Namensrecht aus § 12 BGB. Die Eintragung bzw. der Erwerb der Marken der Beklagten verletze ihre besseren Rechte bzw. sei in Behinderungsabsicht erfolgt. Zudem sei eine Marke wegen Nichtbenutzung löschungsreif. In insgesamt 19 Klageanträgen machte die Klägerin Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend; ausserdem verlangte sie die Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils »Otto’s« und die Erklärung der Einwilligung in die Löschung der beiden Domain-Namen gegenüber der DENIC eG und ICANN.

Das Landgericht Hamburg folgte der Ansicht der Klägerin jedoch nicht und kam zu dem Urteil, dass die Beklagten mit der Kennzeichennutzung keine Rechte der Klägerin verletzen, auch wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass diese im Fernabsatzhandel (Versandhandel) mit Nonfood-Artikel unter dem Kennzeichen „Otto“ überragend bekannt ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass kein relevanter Anteil der von der streitigen Kennzeichenverwendung durch die Beklagten angesprochenen Verkehrskreise die hier streitigen Bezeichnungen mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin gedanklich in Verbindung bringt. Notwendig ist hierfür, dass die jüngere Kennzeichnung bei den relevanten Verkehrskreisen die ältere in Erinnerung ruft; es reicht hingegen nicht, dass das angegriffene Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziation an das bekannte Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken. Die Geschäftsfelder sind zu unterschiedlich. Die Klägerin ist im stationären Handel mit Lebensmitteln nicht tätig und betreibt keine Restaurants, auch nicht in mobiler Form. Für den Normalverbraucher liegt es daher nach Ansicht des Landgerichts mehr als fern, dass die hier streitigen Burger-Restaurants irgendetwas mit der Klägerin zu tun haben könnten. Einer gedanklichen Verknüpfung wirkt es ferner entgegen, dass der kennzeichnende Bestandteil »Otto« ein geläufiger Vor- und Nachnamen ist. Der Betrachter der streitigen Kennzeichnung wird daher lediglich annehmen, dass irgendeine reale oder fiktive Person »Otto« der Namensgeber sei.

Mangels gedanklicher Verknüpfung der Vergleichszeichen verneinte das Gericht auch eine Verwechslungsgefahr, so dass weder eine Irreführung der Verbraucher noch eine Verletzung des Namensrechtes in Betracht kam. Letzteres erfordert eine Zuordnungsverwirrung, was bei gebräuchlichen Namen wie »Otto« aufgrund der Namensübereinstimmung nicht in Betracht kam. Der Otto-Versand hat angekündigt, die schriftliche Urteilsbegründung bewerten zu wollen, um dann zu entscheiden, ob Berufung gegen das Urteil eingelegt werden soll. Nicht auszuschließen ist, dass das Unternehmen darauf abzielt, Schutz für das Zeichen »Otto« quer über alle Branchen hinweg zu beanspruchen.

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