OLG Frankfurt/M

Name einer Klinik ist nur regional geschützt und wird von gleichlautender Domain nicht beeinträchtigt.

Das OLG Frankfurt/M hat in einer Entscheidung vom Mai 2015 die Grenzen der Verwechslungsgefahr von Marken und des Schutzbereichs von Unternehmensbezeichnungen nochmals aufgezeigt. Die Bezeichnung einer regional operierende Klinik ist demnach auch nur im Einzugsgebiet geschützt.

Die Parteien sind Fachärzte für Neurochirurgie, die ihre Kliniken in Ortschaften betreiben, die nur 60 Kilometer auseinander in zwei aneinander angrenzenden Landkreisen liegen. Beide nutzen die Bezeichnung »neuro-spine-center« im Rahmen von Domain-Namen mit unterschiedlicher Endung. Der Beklagte bezeichnet zudem seine Klinik als »neuro-spine-center«, und hat eine entsprechende Wort-/Bild-Marke eingetragen. Der Kläger ist Inhaber einer Wortmarke, die ebenfalls eingetragen ist, gegen die aber ein Widerspruchsverfahren läuft. Die Parteien streiten um die Domain des Klägers, die die Bezeichnung »neuro-spine-center« beinhaltet. Der Beklagte machte Unterlassungsansprüche gegen den Kläger geltend, da er der Ansicht ist, sie verletze seine Kennzeichenrechte an der auf ihn eingetragenen Wort-/Bildmarke und seine Geschäftsbezeichnung. Der Kläger erhob vor dem Landgericht Frankfurt/M Klage gegen den Beklagten, der dieser entgegentrat und Widerklage erhob. Das Landgericht wies mit Urteil vom 29.01.2014 Klage und Widerklage zurück. Der Beklagte legte gegen die Entscheidung Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt/M ein. Er meint, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es für die Bezeichnung »Neuro-Spine« ein Freihaltebedürfnis gebe, weil es sich nicht um einen medizinischen Begriff handele. Darüber hinaus sei »Neuro-Spine-Center« unterscheidungskräftig, was sich daraus ergebe, dass für den Kläger eine entsprechende Wortmarke eingetragen wurde. Er verlangt unter anderem, dass dem Kläger untersagt wird, die streitbefangene Domain geschäftsmäßig zu nutzen, um ein neurochirurgisches Angebot eines Arztes oder eine Klinik im näheren Umkreis der Klinik des Beklagten zu offerieren.

Das OLG Frankfurt/M bestätigte das Urteil des Landgerichtes und wies die Berufung zurück. Dem Beklagten steht kein Unterlassungs- noch andere Ansprüche zu (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.05.2015, Az.: 6 U 39/14). Die Wort-/Bildmarke des Beklagten wird durch die Domain des Klägers nicht verletzt, da es an der Verwechslungsgefahr fehlt (§§ 14 Abs. 2, Nr. 2, Abs. 5 MarkenG). Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind nicht ähnlich. Der Gesamteindruck der Wort-/Bildmarke des Beklagten wird nicht durch den Begriff »neuro-spine-center« geprägt. Die Marke setzt sich aus der dem hervorgehobenen Begriff »neuro-spine-center«, dem Eigennamen des Markeninhabers und einem Bildbestandteil zusammen. Der Bestandteil »neuro-spine-center« hat einen stark beschreibenden Anklang; Patienten und Ärzte erkennen darin, dass sich das »Neuro Spine Center« mit der ärztlichen Behandlung von Nerven und der Wirbelsäule beschäftigt. Damit ist die Kennzeichnungskraft dieses Bestandteils schwach, woran auch die Hervorhebung dieses Bestandteils in der Marke nichts ändert. Zur Differenzierung trägt entscheidend der Namensbestandteil der Marke bei, der als klarer Herkunftshinweis verstanden wird. Auch Unterlassungsansprüche aus dem Unternehmenskennzeichen des Beklagten bestehen nicht (§§ 15 Abs. 4, 5 MarkenG), da der Geschäftszweck und der Zuschnitt der Klinik des Beklagten lediglich auf lokale oder regionale Tätigkeit ausgerichtet ist. Sein Unternehmenskennzeichenrecht an dem Zeichen »neuro-spine-center« steht dem Beklagten nur beschränkt auf den nahen Umkreis zu. Zwar ist seine Klinik einigermaßen bekannt, was er mit Zeitungsanzeigen und -berichten belegte, doch ließ sich nicht feststellen, dass der Schutzbereich sich auch auf den 60 km entfernten Ort erstreckte, in dem der Kläger seine Klinik hauptsächlich, und die 45 km entfernte Stadt, in der der Kläger seine Arztpraxis betreibt. Letztere zählt nicht mehr zum Einzugsgebiet der Klinik des Beklagten. Der Umstand, dass der Beklagte unter einer .com-Domain auftritt, erweitert seinen primär regionalen Wirkungskreis nicht und gewährt keinen überregionalen Schutz. Darüber hinaus gehende Ansprüche auf Schadensersatz und andere kamen mangels der fehlenden Verwechslungsgefahr der Marke und des nur regionalen Schutzes des Unternehmenskennzeichens nicht in Betracht.

Dies ist nicht die erste Domain-Rechts-Entscheidung zum Thema Region. Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2004 erklärt, dass Unternehmenskennzeichen in der Regel im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes geschützt sind, nicht aber Bezeichnungen von Unternehmen, die nach Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und auch nicht auf Expansion ausgelegt sind. Im Grunde hatte das OLG Frankfurt/M in seiner Entscheidung diese Formulierung auch gewählt, um deutlich zu machen, an welcher Stelle der vom Beklagten geltend gemachte Anspruch hinsichtlich des Unternehmenskennzeichens scheitert. Eine weitere Entscheidung in diese Richtung lieferte der Streit um die Domain hufeland.de, bei der der BGH feststellte, dass es unter Gleichnamigen nicht auf die bundes- oder weltweite Abrufbarkeit der Domain ankomme, als vielmehr auf die tatsächliche regionale Entfaltung der Domain-Inhaberin.

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