In einem Streit um die Schweizer Domain techlink.ch nach dem Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für .ch- und .li-Domainnamen (»Verfahrensreglement«) wagte sich die 2022 gegründete TECHLink AG weit aus dem Fenster.
Die am 03. Februar 2022 ins Handelsregister von Zürich eingetragene Schweizer TECHLink AG erbringt Informatik- sowie Telekommunikationsdienstleistungen und bietet Soft- und Hardware an. Sie sieht ihre Rechte durch die Domain techlink.ch verletzt. Deren Inhaberin seit Dezember 2015 ist die 2007 gegründete Schweizer Aybit GmbH; sie erbringt IT-Dienstleistungen; ihr Gesellschafter und Geschäftsführer ist Y. Bron. In ihrem Gesuchsverfahren vor der WIPO trägt die Gesuchstellerin TECHLink AG unter anderem vor,
eine Nutzung des Domain-Namens verletze das Lauterkeitsrecht (insbesondere Art. 3 lit. d und e UWG), da sie die Gesuchstellerin behindere und Internetbenutzer täusche. Zudem bestehe der Verdacht einer bösgläubigen Registrierung, da der Domain-Name von der Gesuchsgegnerin nicht für eigene unternehmerische Zwecke genutzt werde, sondern brachliege bzw. für wechselnde Werbung eingesetzt werde.
Sie beantragte die Übertragung der Domain techlink.ch auf sich.
Die Gesuchsgegnerin erklärte unter anderem, sie bestehe seit über 18 Jahren und sei seit 15 Jahren Domain-Inhaberin. Die Domain habe man zunächst für ein Produkt der IP-Telefonie erworben und verwendet; die letzten drei bis vier Jahre wurde sie im Bereich Human Resources eingesetzt. Die Gesuchstellerin habe am 01. Februar 2022, zwei Tage vor ihrer Handelsregistereintragung, die eigene Domain tech-link.ch registriert. Die Bezeichnung »tech-link« sei nicht unterscheidungskräftig, weshalb keine Verwechslungsgefahr bestehe. Der Schweizer Rechtsanwalt Andrea Mondini wurde als Entscheider bestellt.
Er wies das Gesuch ab, da keine klare Rechtsverletzung durch die Domain vorliege (WIPO Verfahren Nr. DCH2025-0008). Seine Entscheidung begründete Mondini damit, dass die Gesuchstellerin zwar aufgrund der Eintragung im Handelsregister Firmenschutz nach Art. 956 Abs. 1 OR am Begriff „TechLink AG“ genieße. Doch gelte der Grundsatz der Alterspriorität, wonach ein älteres Kennzeichen rechtlich Vorrang genieße. Die Gesuchsgegnerin hatte die Domain techlink.ch bereits 2015 erworben, lange bevor die Gesuchstellerin gegründet wurde, weshalb sie sich mangels Alterspriorität nicht auf ihre Firmenrechte stützen könne. Es liege auch keine Verletzung des lauterkeitsrechtsrechtlichen Kennzeichenrechts (Art. 3 lit. d und e UWG) vor, da die Domain Jahre vor Gründung der Gesuchstellerin registriert wurde. Zudem war die Domain in der Vergangenheit nur geparkt und werde zurzeit für eine Website genutzt,
die für andersartige Dienstleistungen wirbt und anders gestaltet ist als diejenige der Gesuchstellerin.
Der Vorwurf der Bösgläubigkeit auf Seiten der Gegnerin sei unbegründet. Die Gesuchstellerin hingegen habe ihre Firma im Bewusstsein eingetragen, dass die Domain techlink.ch bereits registriert ist, wie sich aus der Registrierung von tech-link.ch zwei Tage vor der Firmenanmeldung zeige. Für Mondini lag somit keine klare Verletzung der geltend gemachten Kennzeichenrechte vor, weshalb er das Gesuch abwies.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.