Nach einem Urteil des Landgerichts München I vom 25. Juni 2020 (Az. 17 HK O 3700/20) darf ein Rechtsanwalt aus Bonn die Internetseite schufa-anwalt.de nicht mehr verwenden, um für sich zu werben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Entscheidungsgründe bisher nicht veröffentlicht.
Der Bonner Rechtsanwalt Dr. Matthias Brauer, der sich im Internetangebot unter der Domain darknet-anwalt.de als »Verteidiger für Internetstrafrecht und Darknet« bezeichnet, hatte über die Domain schufa-anwalt.de für seine Dienste geworben und unter anderem bei unberechtigten Einträgen seine Hilfe angeboten. Aktuell führt die Domain zu einer Platzhalterseite des Domain-Registrars Strato, über die Wayback-Machine des Internet Archive finden sich ebenfalls keine Einträge. An der Domain störte sich die Schufa Holding AG, eine privatwirtschaftliche Wirtschaftsauskunftei mit Geschäftssitz in Wiesbaden. Sie verfügt nach eigenen Angaben über Daten zu 67,9 Millionen natürlichen Personen und 6 Millionen Unternehmen und liefert so Hinweise, ob ein Unternehmen einer Person Vertrauen entgegenbringen und Geschäfte mit ihr machen kann. Ein schlechter Bonitätsscore wirkt sich daher auf sehr viele Lebensbereiche aus. Im März 2020 erwirkte die Schufa eine einstweilige Verfügung gegen den Seitenbetreiber. Ihm wurde untersagt, die Internetseite schufa-anwalt.de zu betreiben, ein dazugehöriges Logo zu verwenden und überdies schufakritische Äußerungen zu wiederholen.
Wie Brauer mitteilt, hat er sich gegen die einstweilige Verfügung mit einem Widerspruch zur Wehr gesetzt, so dass das Landgericht für den 25. Juni 2020 zu einer mündlichen Verhandlung lud. Im Vorfeld gab sich Brauer in einer Pressemitteilung noch zuversichtlich. »Wir sehen keinen markenrechtlichen Verstoß, weil keine Verwechselbarkeit besteht und auch kein Wettbewerbsverhältnis«, so Brauer.
Wir sehen es zudem nicht nur aus juristischen Gründen kritisch, wenn die Schufa offenbar versucht, eine Marktbereinigung zu betreiben und mehreren Anwaltskanzleien auf dem Rechtsweg die Werbung untersagt, in welcher diese zum ‚SCHUFA-Recht‘ werben. Die Schufa möchte damit offensichtlich eine breite rechtliche Kontrolle ihrer Eintragungspraxis verhindern.
Dem wollte das Landgericht aber nur eingeschränkt folgen. Es entschied, dass der Internetauftritt sowie die Verwendung eines gelben Logos mit den Wörtern Schufa und Anwalt das Markenrecht der Kreditauskunftei verletzen. Fünf kritische Äußerungen über die Schufa lässt das Gericht nun allerdings zu. Unter anderem hatte der Anwalt behauptet, das System der Schufa sei »äußerst intransparent und bisweilen auch sehr vorschnell«, die Löschung negativer Einträge gestalte sich »oft schwer«, und die Berechnung der Bonität sei »für einen Externen nicht nachvollziehbar«.
Weitere Details sind nicht bekannt, da die Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht wurden. Zudem bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil rechtskräftig wird, denn Brauer will Rechtsmittel prüfen. Andere Domains wie anwalt-gegen-auskunftei.de, die eine Anwaltskanzlei aus Frankfurt/ Main verwendet und dort verspricht, gegen »fehlerhafte SCHUFA-Einträge« vorzugehen, sind bisher offenbar kein Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.