Schweizer Domain-Verfahren

Im Streit um meinl.ch vor der WIPO zählt die Seniorität des Kennzeichenrechts

In einem Verfahren nach dem Verfahrensreglement von SWITCH für .ch- und .li-Domains scheiterte ein junges Schweizer Unternehmen mit sehr alten österreichischen Wurzeln am Inhaber der Domain meinl.ch, der die Domain 2011 registriert hatte.

Die Schweizer Julius Meinl AG ist eine seit 2019 in dem Kanton Graubünden eingetragene Gesellschaft und trägt ihren gegenwärtigen Namen seit dem 04. Januar 2021. Sie ist eine Tochtergesellschaft der Julius Meinl 1862 GmbH, die in Wien gegründet wurde und im Bereich des Handels mit Kaffee, Tee und anderen Lebensmitteln tätig ist. Die schweizer Unternehmung sieht ihre Namensrechte gemäß Art. 29 ZGB (Schweizer Zivilgesetzbuch) und Artikel 8 PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums) durch die Domain meinl.ch verletzt. Der Domain-Name wurde im Februar 2011 registriert und von ihrem Inhaber, Roger Meinl, Gründer der Schweizer OutLog AG, nie genutzt. Er berief sich im Verfahren unter anderem seinerseits auf sein Namensrecht nach Art. 29 ZGB und erklärte, nach langer Karriere und im Hinblick auf den Ruhestand in den kommenden Jahren vorwiegend als Berater tätig sein und dafür die Domain meinl.ch nutzen zu wollen. Bereits im August 2024 hatte die Julius Meinl AG als Gesuchstellerin das Verfahren nach dem Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für ».ch« und ».li« Domainnamen (»Verfahrensreglement«) vor der WIPO gestartet. Im September verständigten sich die Parteien auf Schlichtungsgespräche, die jedoch scheiterten. Im Januar 2025 wurde die Schweizer Rechtsanwältin Theda König Horowicz als Expertin zur Entscheidung des Streits bestellt.

König Horowicz wies das Gesuch der Gesuchstellerin zurück, da keine Namensrechtsverletzung vorlag (WIPO Verfahren Nr. DCH2024-0006). Sie stellte fest, dass die Gesuchstellerin Inhaberin eines Kennzeichenrechts nach dem Recht der Schweiz ist, da ihr Firmenname den Bestandteil »meinl« enthält. Doch die weiteren Voraussetzungen des § 24 (d) (i) des Verfahrensreglements lagen nicht zu Gunsten der Gesuchstellerin vor. König Horowicz stellte fest, dass die Domain bereits im Februar 2011 vom Gesuchsgegner registriert worden war, während der Firmenname der Gesuchstellerin erst 2021 in der Schweiz eingetragen wurde. Aber auch wenn sie sich auf ein älteres Recht hätte stützen können, etwa dem ihrer Muttergesellschaft in Österreich, so

wäre ihr Antrag betreffend Übertragung des streitigen Domain-Namens wohlmöglich verwirkt.

Die Domain enthalte den Familiennamen des Gegners, womit er ein schutzwürdiges Interesse habe. Anhaltspunkte für die Gefahr der Verwechslung vermochte König Horowicz der Akte nicht zu entnehmen: die Domain werde nicht benutzt und dass eine unbefugte Nutzung zu erwarten stehe, sei nicht ersichtlich. Aus der Akte gehe eher hervor, dass die Gesuchstellerin mit Lebensmittelwaren handelt und der Gegner Beratungsdienste anbietet. König Horowicz konnte keine klare Verletzung eines Kennzeichenrechtes der Gesuchstellerin feststellen, weshalb sie das Gesuch abwies.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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