Unternehmenskennzeichen

OLG Frankfurt/M sieht Verwechslungsgefahr zwischen l-plan-elektro.de und »LS-Plan«

Mit dem Schutzumfang eines aus Einzelbuchstaben bestehenden Unternehmenskennzeichens musste sich das OLG Frankfurt/Main in einem einstweiligen Verfügungsverfahren befassen. Zumindest im Fall der Zeichen »L-Plan« und »LS-Plan« bejahte das Gericht eine Verwechslungsgefahr (Beschluss vom 08.08.2019 – Az. 6 W 57/19).

Die Antragstellerin ist Inhaberin eines prioritätsälteren Unternehmenskennzeichenrechts im Sinn des § 5 II S. 1 MarkenG an der Firma »LS Plan GmbH«. Unter dieser Bezeichnung ist sie bereits seit März 2015 im Handelsregister eingetragen und auf dem Gebiet der Entwicklung und Planung von Bau- und Anlageprojekten im Bereich der Gebäudetechnik tätig. Die Antragsgegnerin zu 1) wurde am 25. April 2019 als »L-Plan GmbH« ins Handelsregister eingetragen. Auch ihr Unternehmensgegenstand bezieht sich auf die Entwicklung und Planung von Bau- und Anlageprojekten im Bereich der Gebäudetechnik. Dazu nutzte sie unter anderem die aktuell inaktive Domain l-plan-elektro.de. Vor dem LG Frankfurt/Main verlangte die Antragstellerin unter anderem von den Antragsgegnern zu 1) bis 4), es zu unterlassen, zur Kennzeichnung eines auf die Erbringung von Elektrotechnik-Fachplanungsleistungen gerichteten Geschäftsbetriebs die Kennzeichnungen »L-Plan GmbH« und/oder »L-PLAN« und die Domain l-plan-elektro.de zur Bewerbung eines Geschäftsbetriebs für Elektrotechnik-Fachplanungsleistungen und/oder zur Bewerbung von Elektrotechnik-Fachplanungsleistungen zu benutzen. Erstinstanzlich blieb sie damit jedoch erfolglos (LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.06.2019, Az. 3-10 O 60/19), weshalb sie in Berufung zog und sich das OLG Frankfurt/Main der Sache annahm.

Das OLG kam zu einem abweichenden Ergebnis und erließ die beantragte einstweilige Verfügung zumindest teilweise. Es bejahte zunächst einen Verfügungsgrund; die Dringlichkeit wurde nach § 140 III MarkenG vermutet. Der Verfügungsanspruch ergab sich zudem aus §§ 5, 15 IV MarkenG. Die Bezeichnung »LS Plan GmbH« sei originär unterscheidungskräftig und damit schutzfähig. Dafür genügte es, dass die Bezeichnung geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken und dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist; beide Voraussetzungen seien gegeben. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand sodann die Frage der Verwechslungsgefahr, wobei das Gericht keine Zweifel an der Branchenidentität hatte. Auch eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft bejahte der Senat; davon sei stets auszugehen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte gegeben sind, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen. Beschreibende Bezüge zum Unternehmensgegenstand der Antragstellerin seien bei der streitigen Buchstabenkombination »LS« nicht ersichtlich. An diesem Schutz nehme auch das Element »Plan« teil. Es nimmt zwar erkennbar Bezug auf die von dem Unternehmen angebotenen Planungsleistungen, ist jedoch nicht glatt beschreibend. Ferner kam das OLG zu dem Ergebnis, dass zwischen den Zeichen »LS Plan GmbH« und »L Plan GmbH« ein durchschnittlicher Grad an Zeichenähnlichkeit besteht. Der Gesamteindruck der Zeichen werde nicht allein von den Buchstaben »LS« bzw. »L« dominiert. Der Verkehr neige bei derart zusammengesetzten Unternehmenskennzeichen nicht zur Verkürzung auf Einzelbuchstaben, sondern werde das Unternehmen als »LS Plan« bzw. als »L Plan« bezeichnen. Bei dieser Sachlage seien die gegenüberstehenden Zeichen ähnlich. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung war schließlich zu berücksichtigen, dass beide Firmen ihren Sitz in unmittelbarer räumlicher Nähe haben.

Keine Verantwortlichkeit sah das OLG hingegen bei den Antragsgegnern zu 2) bis 4). Der Antragsgegner zu 2) war der ehemalige Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1). Er hatte zwar unstreitig die Eintragung der Firma in das Handelsregister veranlasst und kann so grundsätzlich auch als Störer persönlich in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass er auf das unterstützte Verhalten weiterhin Einfluss hat; dies ist nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht mehr ersichtlich. Gleiches galt für die Antragsgegnerin zu 3), bei der es sich um die Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu 1) handelte; insoweit konnte das OLG auch nicht erkennen, dass sie auf das unterstützte Verhalten Einfluss hat. Damit blieb zu guter Letzt auch der Antragsgegner zu 4) unbehelligt, bei dem es sich um einen Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 3) handelt. Spürbare Auswirkungen hatte dies auf die Kostenquote: bei einem Gegenstandswert von runden EUR 280.000,00 trug die Antragstellerin die vollen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 2), 3) und 4).

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