Das OLG Hamm setzte sich im Streit um unter anderem die Domain musikschule-pelikan.de ausführlich mit den einzelnen Marken der Klägerin und der Verletzung der Kennzeichen durch Nutzung des Begriffs „Musikschule Pelikan“ durch die Beklagten auseinander – und kam zu einem p(el)ikanten Ergebnis.
Die Klägerin ist einer der größten Papier-, Büro- und Schreibwarenhersteller Deutschlands und Inhaberin zahlreicher Marken zum Begriff „Pelikan“. Sie ist der Auffassung, die Beklagten, die die „Musikschule Pelikan“ betreiben und Inhaber der Domain musikschule-pelikan.de sind sowie deren Geschäftsführer, verletzten ihre Kennzeichenrechte. Sie verlangte die Unterlassung jeglicher Nutzung des Begriffs Pelikan in Bezug auf eine Musikschule durch die Beklagten. Vor dem Landgericht Bielefeld (Urteil vom 9. September 2009, Az.: 16 O 52/09) bekam die Klägerin Recht. Wie die Klägerin sah das Gericht eine Branchenidentität, die zur Verwechslung führen könne. Die Beklagten legten dagegen Berufung zum OLG Hamm ein.
Das OLG in Hamm bestätigte die Berufung und wies die Klage ab (Urteil vom 23.10.2010, Az.: I-4 U 175/09). Das Landgericht habe die unterschiedlichen Kennzeichen der Klägerin nicht differenziert beurteilt. Zudem fehle es bereits an der notwendigen Bestimmtheit des Klageantrags, zum anderen schieße das Verbot über das Ziel hinaus. Auch die Beklagten haben nicht zwischen den eigenen unterschiedlichen Schutzrechte unterschieden und diese in einer Reihenfolge geltend gemacht. Vom alleingestellten Schutz des Begriffs „Pelikan“ könne man jedenfalls nicht ausgehen, denn den Begriff haben die Beklagten nie allein genutzt, sondern immer zusammen mit dem Begriff Musikschule. Demnach ergebe sich aus der Wortmarke Pelikan kein Anspruch. Hinsichtlich der Bildmarken bestehe keine Verwechslungsgefahr, da sich das besonders ausgestaltete Motiv derselben in der bloßen Bezeichnung Pelikan so nicht wiederfinde. Die Zeichenähnlichkeit sei somit geringer, weshalb, da schon der Schutz der Wortmarke nicht greift, ein Schutz aus den schwächeren Bildmarken erst gar nicht in Betracht komme.
Ähnliches gelte aus vergleichbaren Gründen für andere Marken der Klägerin und gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Beklagten. Insbesondere erstrecke sich der Schutz der Wortmarke nicht auf die Dienstleistungen, die die Beklagten anbieten. Die als Lehrmittel angebotenen Notenhefte der Klägerin führen auch nicht zu einer Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit. Mithin sei der Abstand zwischen den Angeboten der Parteien so groß, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Gleiches gilt hinsichtlich der Geschäftsbezeichnungen für die Branchennähe, die sich über das Engagement seitens der Klägerin für Malunterricht gegenüber Musikunterricht nicht erschließen lasse. Das OLG Hamm resümiert: Aus den gleichen Gründen, aus denen die Klägerin nicht gegen die Geschäftsbezeichnung der Beklagten vorgehen kann, scheitert auch ein Vorgehen gegen die Domain.
Interessant ist demgegenüber die Entscheidung des hOLG Hamburg hinsichtlich der Domains pelikan-und-partner.de/.com (Beschluss vom 22. November 2008, Az.: 3 W 67/08), bei denen es bereits vor Nutzung der Domains von einer Kennzeichenrechtsverletzung ausging. Das hOLG Hamburg schloss mangels Inhalten unter den Domains und Kenntnis von deren zukünftiger Nutzung einen markenrechtlichen Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG aus. Aber es sah die Wertschätzung und Unterscheidungskraft des Zeichens „Pelikan“ durch die Benutzung der Domains gefährdet (§ 15 Abs. 3 und 4 MarkenG). Ob das OLG Hamm in diesem Fall zum selben Ergebnis wie das OLG Hamburg gekommen wäre, darf man bezweifeln.