wrberkley.de - Klage ohne Unterlassungserklärung

Das Landgericht Düsseldorf macht in einer jungen Entscheidung deutlich, dass es bei Kennzeichnungsrechtsverletzungen durch Domain-Namen nicht darauf ankommt, erst eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Einer solchen bedarf es nicht, wenn eine Klage in Aussicht gestellt wird und der Rechteverletzer nicht reagiert. Er gibt dann Anlass zur Klage und muss auch bei sofortigem Anerkenntnis für die entstandenen Kosten einstehen (Urteil vom 11.02.2011, Az.: 2a O 371/10). 

Klägerin ist die Tochtergesellschaft des weltweit tätigen Versicherungsunternehmens W. R. Berkley, die im Mai 2010 ihre Tätigkeit in Deutschland aufnahm. Der Beklagte hatte im April 2010 die Domain wrberkley.de registriert. Die Klägerin stellte das im August 2010 fest, sah ihre Namensrechte verletzt und beantragte bei DENIC einen Dispute. Zugleich forderte sie den Beklagten unter Hinweis auf die Rechtsverletzung auf, die Domain binnen 14 Tagen freizugeben. Der Beklagte erklärte, die Domain freigeben zu wollen, kündigte allerdings lediglich seinen Vertrag mit dem Provider zum 15. April 2011. Auf die Bitte der Klägerin um den Authcode zur Übertragung der Domain erklärte der Beklagte, es bestehe kein Anspruch auf Übertragung, die Klägerin könne gerne ein Angebot unterbreiten. Im September 2010 forderte die Klägerin den Beklagten per anwaltlichem Schreiben auf, die Domain bis 15. September 2010 freizugeben; andernfalls werde man Klage erheben. Am 21. Oktober 2010 reichte die Klägerin Klage ein und verlangte die Freigabe der Domain. Im Dezember 2010 erkannte der Beklagte durch seinen zweiten Anwalt den Freigabeanspruch an, beantragte allerdings, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, da diese nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert habe. 

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Es erging ein Anerkenntnisurteil, und der Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Im Hinblick auf die Kosten, so das Gericht, sei die Regelung über die Kostentragung bei sofortigem Anerkenntnis (§ 93 ZPO) nicht einschlägig. Nach § 93 ZPO trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens, soweit der Beklagte keinen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hat und er den Anspruch des Klägers sofort anerkennt. Hier, so das Gericht, gab der Beklagte Anlass zur Klage. Die Klägerin forderte ihn mehrmals auf, die Domain wrberkley.de freizugeben, und erklärte, den Rechtsweg beschreiten beziehungsweise Klage erheben zu wollen, wenn der Beklagte nicht innerhalb der jeweils gesetzten Frist reagiere. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Dass die Klägerin nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufforderte, stellt dabei kein Problem dar. Denn die Klägerin wollte in erster Linie die Freigabe der Domain, die der Beklagte fristgerecht durch eine Erklärung gegenüber DENIC hätte bewerkstelligen können. Ihr Anspruch richtete sich nicht direkt auf eine Unterlassung, die Domain weiter zu nutzen. Das ging aus dem Schreiben der Klägerin klar hervor. Der Beklagte reagierte nicht entsprechend, womit er die Klage provozierte und nun die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 

Das Landgericht Düsseldorf macht mit dieser Entscheidung deutlich: es kommt nicht auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung an. Wer Kennzeichnungsrechte Dritter mit einer Domain verletzt, muss damit rechnen, unmittelbar verklagt zu werden und auch noch die Kosten des Verfahrens, die weit höher als die Kosten einer Abmahnung liegen, zu tragen. Domain-Grabber, die risikoreich zocken, können desto höher verlieren. 

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