Das OLG Braunschweig hat im Streit des Bund der Versicherten gegen ein eigenes Mitglied, das unter anderem Inhaber der Domain bund-der-verunsicherten.de ist, Fragen der Marken- und Namensrechtsverletzung geprüft und eine Verwechslungsgefahr an der Silbe „un“ scheitern lassen (Urteil vom 10.11.2009, Az.: 2 U 191/09).
Die Parteien stritten um Abmahnkosten. Der Beklagte ist Mitglied des klagenden Bund der Versicherten. Er registrierte im Jahr 2008 unter anderem die Domain bund-der-verunsicherten.de und setzte sich darunter kritisch mit der Arbeit des Vorstands des Klägers auseinander. Für seine Internetseite warb er mit einer AdWord-Kampagne, bei der er als Schlüsselwort den Begriff „Bund der Versicherten“ nutzte. Am 09. August 2008 mahnte der Kläger den Beklagten wegen Marken- und Namensrechtsverletzungen ab und forderte ihn auf, das zukünftig zu unterlassen. Da der Beklagte es ablehnte, die entstandenen Abmahnkosten zu begleichen, erhob der Bund der Versicherten Klage vor dem Landgericht Braunschweig, welches dieser auch statt gab (Urteil vom 14.05.2009, Az.: 21 O 2244/08). Der Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein.
Das OLG Braunschweig gab dem Beklagten Recht und wies die Klage zurück (Urteil vom 10.11.2009, Az.: 2 U 191/09), weil die Abmahnung seitens des Klägers unbegründet war: die damit geltend gemachten Unterlassungsansprüche standen dem Kläger nicht zu. Schon die Frage, ob der Beklagte im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe, sei fraglich, weshalb markenrechtliche Ansprüche allein deshalb, aber auch wegen fehlender Verwechslungsgefahr ausschieden. Auch aus dem Namensrecht ergab sich nach Ansicht des OLG Braunschweig kein Anspruch, weil keine Verwechslungsgefahr vorlag: Der Domain-Name bund-der-verunsicherten.de weiche aufgrund der Silbe „un“ ausreichend vom Namen des klagenden Vereins ab; der Beklagte schaffe damit sogar einen neuen eigenständigen Begriff, so dass keine Verwechslungsgefahr entstehe. Der Beklagte gebrauche den Namen des Klägers nicht, denn der distanzierende Zusatz „un“ lasse ohne weiteres erkennen, dass der Betreiber nicht im „Lager“ des Namensträgers steht und der Name so gewählt ist, dass dem Berechtigten die Möglichkeit erhalten bleibt, seinen eigenen Namen als Domain zu registrieren. Im übrigen werde der Name des Klägers in den Texten auf der Seite lediglich genutzt, um diesen zu beschreiben, womit die Nutzung zulässig sei. Gleiches gelte in diesem Fall für die Nutzung des entsprechenden Keywords für die Google AdWord-Funktion, bei der zudem der Internetnutzer nicht davon ausgehen wird, es handele sich um eine Anzeige des Klägers.
Alles in allem hat das OLG Braunschweig nochmals frühere Entscheidungen, die kritisierende Websites betreffen (oilofelf.de, stoppesso.de und awd-aussteiger.de), bestätigt. Wir haben es da mit einer gefestigten Rechtsprechung zu tun, die nachvollziehbarer, abgesehen von der Beurteilung von awd-aussteiger.us, nicht sein könnte.