Wie Rechtsanwalt Jens Barkemeyer in einer Presseerklärung mitteilt, erging gegen den Inhaber der Umlaut-Domain touristikbörse24.de eine einstweilige Verfügung vor dem LG Köln (Entscheidung vom 12.03.2004, Az.: 31 O 155/04) wegen erpresserischen Handelns. Der Domain-Inhaber hatte die Domain dem Reisevermittler angeboten, der unter anderem die Domain touristikboerse24.de besitzt, und spekulierte auf einen prima Urlaub als Gegenleistung.
Der Inhaber von touristikbörse24.de (IDN) bot die Domain dem Reisevermittler an. Als Gegenleistung erhoffte er sich einen 21-tägigen „all inclusive“-Urlaub in die Dominikanische Republik für vier Personen in einem bestimmten Luxushotel samt Mietwagen. Der Reisevermittler, der über Jahre seine Internetpräsenz aufgebaut hat, verweigerte die Zahlung, weshalb der Domain-Inhaber die Domain bei eBay zu versteigern versuchte. Dies und die Nutzung der Domain wurde ihm durch die einstweilige Verfügung des LG Köln untersagt.
Das Landgericht hatte keine Schwierigkeiten, das Handeln des Verfügungsgegners als Domain-Grabbing einzustufen. Es war dies der klassische Fall, der einem bei den neuen Umlaut-Domains noch oft begegnen wird. Man registriert eine Umlaut-Domain, die mit einer bereits bekannten Domain, einer Marke oder einem Namen identisch ist, und bietet sie dem Inhaber der alten Domain, des Markenrechts oder Namens an. Die Ausführungen des Prozessvertreters der Antragstellerin, die sich unter anderem auf § 1 UWG (sittenwidriges Handeln) und auf § 3 UWG (Irreführung des Anwenders) bezogen, überzeugten das Gericht. Die Schreibweise der Domain mit Umlaut war nicht unterscheidungskräftig; es bestand Verwechslungsgefahr zur Schreibweise ohne Umlaut.