Einen Dämpfer bekam die Telekom AG jetzt von der WIPO aufgesetzt. Das im Kampf um sein Markenzeichen engagierte Kommunikationsunternehmen, konnte die Adresse »d-online.com« nicht für sich gewinnen (Fall Nr.: D20004-0102). Sie bleibt auch weiterhin im Besitz des in Korea ansässigen Domaininhabers.
Die Telekom hatte sich darauf berufen, dass der Name »d-online.com« mit der eigenen Marke »T-Online« verwechslungsfähig sei. Das »d« bezeichne üblicher Weise »Deutschland« und könne Internetnutzer deshalb Glauben machen, dass die Telekom hinter dem Domainnamen stehe. Außerdem handele sich bei der strittigen Adresse um den typischen Fall einer Tippfehlerdomain. Das Telekommunikationsunternehmen betonte weiterhin, dass der Beklagte die Adresse nicht für ein gutgläubiges Angebot nutze. Nachdem man ihm eine Abmahnung zugeschickt habe, hätte er die Domain für 4.750 US-Dollar zum Verkauf angeboten.
Das Schiedsgericht interessierte sich dafür allerdings kaum. Es ging vielmehr davon aus, dass die Möglichkeit einer Verwechslungsfähigkeit zwischen der »T-Online«-Marke und der strittigen Domain nicht gegeben sei. Der dominante Teil der Adresse bestehe aus dem Wort »online«. Dieses werde allgemeinsprachlich für Internet-Dienstleistungen verwendet. Der kennzeichnungskräftige Teil des Telekom-Markenzeichens sei hingegen auf das »T« beschränkt. Da »D« und »T« zwar phonetisch ähnlich, visuell jedoch eindeutig voneinenander zu unterscheiden seien, könnten sie nicht verwechselt werden. Das Gremium entschied deshalb, dass die Telekom keinen Anspruch auf die Domain geltend machen kann.