segnitz.de

BGH weist OLG in die Schranken

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005, Az.: I ZR 231/01) schlug sich mit dem Rechtsstreit um den Domain-Namen segnitz.de herum, und stellte dabei Mängel bei der Bearbeitung des Rechtsstreits durch das OLG Bamberg fest.

Klägerin ist die Gemeinde Segnitz, ein Ort mit etwa 900 Einwohnern, der südöstlich von Würzburg am Main gelegen ist, und im Jahre 1142 erstmals urkundlich Erwähnung findet. Sie wendet sich gegen die Beklagte, eine Kommanditgesellschaft, die die Domain segnitz.de für die Weinhandelsfirma „A. Segnitz GmbH & Co.“ aus ihrer Unternehmensgruppe hat registrieren lassen. Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten veranlasste Registrierung ihres Gemeindenamens als Domain stelle eine Namensverletzung dar. Sie will der Beklagten untersagen, die Domain segnitz.de zu belegen, zu nutzen oder an Dritte zu übertragen, und verlangt die Freigabe des Domain-Namens.

Die Beklagte beruft sich auf die Zugehörigkeit der Firma „A. Segnitz GmbH & Co.“ zu ihrer Unternehmensgruppe, wobei Segnitz eines der ältesten deutschen Weinhandelshäuser, gegründet im Jahr 1859, sei. Die Beklagte behauptet, „Segnitz“ sei in Deutschland mit Priorität vom 18. August 1954 als Wortmarke für Waren der Klassen 32 und 33 (alkoholische und nichtalkoholische Getränke) für die Firma Segnitz eingetragen. Darüber hinaus habe man im Jahr 2000 „Segnitz“ als Gemeinschaftsmarke angemeldet. Weiter stützt sich die Beklagte darauf, dass Segnitz der Name des Firmengründers gewesen und das Unternehmen bis noch vor wenigen Jahren von der Familie Segnitz geführt worden sei. Im Laufe der 140jährigen Unternehmensgeschichte habe sich „Segnitz“ als Kurzbezeichnung durchgesetzt.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Die Berufung der Beklagten vor dem OLG Bamberg blieb erfolglos. Doch der BGH hob die Entscheidung des OLG Bamberg auf. Schon aus verfahrensrechtlichen Gründen war das Urteil aufzuheben. Und es sprechen einige Gründe dafür, dass die Berufung vor dem OLG Bamberg zu Gunsten der Beklagten ausgeht:

Das Berufungsurteil ist nach Ansicht des BGH aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält und sich der Sach- und Streitstand auch aus den Entscheidungsgründen nicht in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt. Damit wird der Rechtsstreit dem OLG Bamberg wieder vorgelegt. Der BGH gibt dabei dem OLG Bamberg folgendes mit auf den Weg:

Erweise sich der von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt als zutreffend, müsse die Klage abgewiesen werden. Das Berufungsgericht werde klären müssen, ob es sich bei der Firma Segnitz um ein zum Konzern der Beklagten gehörendes Unternehmen handelt. Es sei davon auszugehen, dass die Bezeichnung „Segnitz“ auch in Alleinstellung kennzeichenmäßig verwendet werde. Der Firma Segnitz stehe neben der Marke ein Unternehmenskennzeichen an dem Firmenbestandteil „Segnitz“ zu: Dass der Verkehr die Firma „A. Segnitz & Co.“ zu „Segnitz“ verkürze, liege auf der Hand und werde durch die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen belegt.

Der BGH geht ganz selbstverständlich davon aus, dass die Domain-Registrierung durch die Beklagte rechtens ist, soweit die Firma Segnitz ihre Tochter ist und mit der Registrierung einverstanden war. Unter Verweis auf § 26 Abs. 2 MarkenG meint der BGH, innerhalb eines Konzerns könne die Registrierung der Domain-Namen für die Konzernunternehmen zentral durch eine Holding oder durch eine Verwaltungsgesellschaft erfolgen. Das die Registrierung vornehmende Unternehmen sei in diesem Fall wie der Inhaber des Kennzeichenrechts zu behandeln.

Diese Ausführungen zur Frage einer „treuhänderischen“ Registrierung von Domains hat freilich keine Auswirkungen auf die bestehende Rechtsprechung, die die Frage unterschiedlich beurteilt. Unter Verweis auf das umstrittene Urteil des OLG Celle zur Domain grundke.de, in dem das OLG Celle der Klage des Dirk Grundke gegen den treuhänderischen Domain-Inhaber, eine Internetagentur, stattgegeben (Urteil als .pdf) hatte, weil trotz treuhänderischer Verwaltung der Domain für einen berechtigten Namensträger eine Namensrechtsverletzung vorliege, erklärte der BGH, hier bedürfe es keiner Klärung der Frage, denn für eine Holding im Verhältnis zur Tochter handele es sich in diesem Fall bei der Holding „nicht um eine Nichtberechtigte“.

Die Frage treuhänderischer Domain-Verwaltung ist damit nicht geklärt. Der BGH ging ihr in diesem Fall aus dem Weg – berechtigterweise.

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