metrosex.de

dünnes Eis für Domain-Anmelder?

Vor knapp einem Jahr entschied das OLG Hamburg in der Sache metrosex.de u.a. Das Gericht bestätigte die in Ausgabe #226 des Domain-Newsletters besprochene erstinstanzliche Entscheidung des Landgericht Hamburg (Urteil vom 16.07.2004, Az.: 416 O 300/03). Danach können auch lediglich registrierte, aber nicht genutzte Domains Markenrechte Dritter verletzen.

Die Metro-Gruppe klagte seinerzeit gegen die Inhaberin der Domains metrosex.de, metro-sex.de und metrosexuality.de. Sie war unter anderem der Ansicht, die Domain-Namen würden ihre Marken- und Namensrechte verletzen. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren war erfolgreich (LG Hamburg vom 20.10.2003, Az. 416 O 259/03), das sich anschließende Hauptsacheverfahren vor dem LG Hamburg (Urteil vom 16.07.2004, Az.: 416 O 300/03) ebenfalls. Mit Urteil vom 28.07.2005 (Az.: 5 U 141/04) bestätigte das OLG Hamburg diese Entscheidung.

Das Landgericht Hamburg gab der Klage der Metro-Gruppe statt und bestätigte die Ansichten der Klägerin, wonach eine Gefahr der Verwechslung zwischen den unterschiedlichen Zeichen bestehe. Obwohl die Beklagte die Domains nicht nutzte, sah das Gericht die Gefahr der Nutzung; insbesondere drohten aufgrund der Domain-Namen fragwürdige Angebote aus dem Erotikbereich. Denn es reiche nach Auffassung der Richter aus, wenn erkennbar würde, für welche Waren und Dienstleistungen die angemeldete Domain verwendet werden soll.

Das OLG Hamburg bestätigte diese Ansicht wohl und ging bezüglich der Nutzung der Domains mehr in die Details. Es meint, die Beklagte habe die Domains im geschäftlichen Verkehr registriert. Eine Erstbegehungsgefahr für die Benutzung dieser drei Zeichen im geschäftlichen Verkehr liege nahe. Zwar sei die Registrierung einer Domain allein grundsätzlich noch keine Benutzungshandlung, da man nicht sagen könne, zu welchen Zwecken die Registrierung erfolgt ist. Doch liegt eine Erstbegehungsgefahr nahe, wenn konkrete Hinweise sichtbar sind, für welche Waren oder Dienstleistungen die Domain in Zukunft benutzt werden könnte und welche Nutzungen der Domain-Inhaber im geschäftlichen Verkehr beabsichtigt. Hier meldete die Beklagte als kaufmännisches Unternehmen die Domains an. Unter Hinweis auf § 344 Abs. 1 HGB meint das Gericht, dass man im Zweifel davon ausgehen müsse, die Domains würden zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden. Zudem sei die Beklagte als Internet Werbe- und Vermarktungsagentur tätig, und eine Tochterfirma beschäftige sich mit E-Commerce, Domain-Verwaltung und der Anbietung von Portalen. Außerdem versuchte die Beklagte nach Rechtshängigkeit der Berufung, sich eine entsprechende Marke eintragen zu lassen, was dann an einem Einspruch der Metrogruppe scheiterte. Das alles belege hinreichend konkret eine Erstbegehungsgefahr.

Wirklich Neues bringt die Entscheidung letztlich nicht. Schon in früheren Urteilen haben sich Gerichte zur Problematik einer Markenrechtsverletzung aufgrund lediglicher Registrierung geäußert, wie etwa das OLG Frankfurt in Sachen weideglueck.de (Beschluss vom 12.4.2000, Az.: 6 W 33/00), und das OLG Köln zu printerstore.de (Urteil vom 29.06.2001, Az.: 6 U 207/00). Erstbegehungsgefahr soll nach der Entscheidung aus Frankfurt sogar bereits gegeben sein, wenn der die Domain nicht nutzende Inhaber nicht sagen könne, wofür er die Domain nutzen wolle, während die anderen Gerichte zumindest nach Indizien suchten, die auf eine zukünftige geschäftliche Nutzung schließen ließen. Gleichwohl muss man sich im Klaren über den Grundsatz sein, wonach die Registrierung einer Domain selbst noch kein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist. Das Handeln im geschäftlichen Verkehr ist aber Voraussetzung für markenrechtliche Unterlassungsansprüche. Die Gerichte bewegen sich hier auf dünnem Eis.

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