Vor wenigen Wochen erging das Urteil des hOLG Hamburg (Urteil vom 24.08.2006, Az.: 3 U 205/04) zum Streit um die Marke „HVV MetroBus“ und die Domains hvv-metrobus.de und metrobus.de. Die Metro AG zeigte sich recht zufrieden mit dem Ausgang des Verfahrens: Man habe die eigene Marke gestärkt, hiess es. Mittlerweile liegen die Entscheidungsgründe vor. Sie geben zu Denken Anlass.
Der Düsseldorfer Metro-Konzern steht mit dem Hamburger Verkehrs Verbund (HVV), der eine MetroBus-Linie einrichten will und dazu eine Marke und die beiden Domains registrierte, im Streit. Ebenfalls am Prozess beteiligt ist die Hamburger Hochbahn AG (Beklagte zu 1). Mit der Marke „HVV MetroBus“ sollten zahlreiche Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Linienbusangebot geschützt werden. Hiergegen sowie gegen die beiden vom HVV registrierten Domains wandte sich Metro. Der wirkliche Erfolg blieb freilich aus.
Der 3. Senat des hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg machte sich die Entscheidung nicht einfach und legt ein 33-seitiges Urteil vor. Die für das Domain-Recht interessanten Informationen findet man auf Seite 32. Das Gewicht des Urteils liegt auf den markenrechtlichen Fragen, die sich hier als äußerst komplex erweisen. Doch um zu ermessen, wie erfolgreich die Metro AG war, schaut man sich der Einfachheit halber die Kostenentscheidung an: „Die Gerichtskosten fallen der Klägerin zu 9/10 und der Beklagten zu 2. zu 1/10 zur Last. Die Beklagte zu 1. trägt keine Gerichtskosten.“
Bei den außergerichtlichen Kosten sieht es nicht anders aus. Der Metro-Konzern hat danach den Prozess verloren, daran lässt sich nichts herumdeuteln. Das hOLG Hamburg hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt. HVV und die Hamburger Hochbahn AG dürfen den Begriff Metrobus an Bussen und für Buslinien nutzen. Die Bekanntheit des Firmennamens Metro der Klägerin hat gegen „Metrobus“ als Bezeichnung für die zur Zeit von den Beklagten angebotenen Dienstleistungen nichts ausrichten können.
Doch hat Metro die eigene Marke ein wenig stärken können. Ein fadenscheiniger Erfolg, der wohl auf einer schlechten Markenanmeldung beruhen dürfte. Denn, so das Gericht in seinem Urteil, für die Beklagte zu 1) ist mit einer Benutzung der Marke nur für Dienstleistungen „Linienbeförderung von Personen mit Autobussen“ und „Fahrplaninformationen“ aus der Klasse 39 ernstlich zu rechnen. Da die Beklagte zu 1) ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs ist, wird es sämtliche von der beanstandeten Markenanmeldung mit umfassten Gegenstände und Dienstleistungen zukünftig nicht herstellen und anbieten. Etwas anderes sieht das Gericht bei der Beklagten zu 2), die die Marke angemeldet hat und auch irgendwann für diese Gegenstände und Dienstleistungen benutzen muss, um sie nicht zu verlieren.
In der Markenanmeldung sind zahlreiche Waren aufgeführt, die mit dem eigentlichen Betrieb eines Linienbusses nichts zu tun haben, darunter Reklame-Metallschilder zu Werbezwecken, Fahrzeugsitze, Gepäckträger und so weiter. Das sind auch alles Dinge, die selbst die Beklagte zu 2) nicht wird herstellen wollen. Reklameschilder mit dem Aufdruck „HVV MetroBus“ wird sie herstellen lassen und aufhängen, sie wird aber keine Metallschilder selbst herstellen und dann unter dem Label „HVV MetroBus“ vertreiben. Deswegen braucht sie das nicht zu schützen. Und im Hinblick auf alle diese Positionen in der Markenanmeldung war der Metro-Konzern erfolgreich, nicht jedoch bei den mit der Marke geschützten Dienstleistungen „Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen“ und „Fahrplaninformationen“.
Hinsichtlich der Domains metrobus.de und hvv-metrobus.de war die Klägerin ganz erfolglos: Die Domains sind nicht konnektiert, ihr Inhalt kann nicht abgerufen werden. Der hOLG Senat verweist auf die Entscheidung weltonline.de des BGH (Urteil vom 02.12.2004, Az. I ZR 207/01) und meint, solange kein Anhalt für die Nutzung im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise ersichtlich ist, kann hier keine Klage erfolgreich sein. Es ist abzuwarten, wie die Domains letztlich genutzt werden.
Die Entscheidung des hOLG Hamburg zu „HVV MetroBus“ ist derzeit noch nicht öffentlich abrufbar. Weitere Informationen zum Urteil findet man bei markenplatz.de.