Das LG Hamburg bekam einen Rechtsstreit (Urteil vom 21.11.2006, Az.: 312 O 426/06) aufs Tablett, der so beziehungsweise so ähnlich schon einmal abgelaufen war: eine Organisation der französischen Champagnerwirtschaft machte der – neuen – Inhaberin der Domain champagner.de diese streitig. Wie schon im früheren Streit um champagner.de verlor die Klägerin auch diesmal.
Die Organisation der französischen Champagnerwirtschaft verklagte die Inhaberin von champagner.de, eine Werbeagentur mit Sitz in Wien (Österreich), die die Domain im Mai 2005 erworben hat, und den Geschäftsführer der Agentur. Unter der Domain will die Beklagte Anfang 2007 einen Preisvergleichsdienst für Champagner einrichten. Bis zur Fertigstellung der Seite hatte die Beklagte die Domain zeitweise geparkt und eine Werbeseite eingerichtet. Diese informierte allerdings nicht ausschließlich über Champagner, sondern unter anderem auch über Weine aus anderen Regionen und Ländern und champagnerfarbene Kleidung.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Verwendung des Domain-Namens champagner.de in der vorliegend angegriffenen Form sei geeignet, den besonderen Ruf der geografischen Herkunftsangabe Champagner ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen und zu beeinträchtigen (§ 127 Abs. 3 MarkenG). Sie forderte die Unterlassung der Bezugnahme auf andere Produkte als Champagner unter champagner.de sowie unter anderem die Freigabe der Domain.
Das Landgericht Hamburg wies die Klage zurück. Die Klägerin habe gegen die Beklagten keinen Unterlassungsanspruch, da die Beklagten die geografische Herkunftsangabe Champagner nicht in einer verletzenden Art und Weise benutzen. Bei Champagner handele es sich zwar um eine Herkunftsbezeichnung, die einen besonderen Ruf genießt, und deren Ruf lasse sich auch auf zahlreiche Produkte übertragen, die auf der Suchseite angezeigt wurden. Doch liege eine Rufausbeutung oder -übertragung im Sinne von § 127 Abs. 3 MarkenG nicht vor, weil nicht erkennbar sei, dass die Exklusivität von Champagner auf die anderen angezeigten Produkte wie zum Beispiel italienische Weine übertragen werde. Es werde kein unmittelbarer Bezug zwischen Champagner und den anderen Produkten hergestellt: dass die auf der Website angezeigten anderen Produkte eine Art Champagner unter den Weinen sein sollen, sei dem Internetauftritt nicht zu entnehmen. Der Begriff Champagner werde als Bezeichnung der Internetseite verwendet, wodurch ein rufübergreifender Bezug zu den auf dieser Seite beworbenen Produkten nicht hergestellt wird. Es werde, auch von den auf der Seite werbenden Unternehmen, die auch Champagnerprodukte anbieten, der Begriff Champagner lediglich beschreibend genutzt.
Auch den Anspruch auf Freigabe wies das Landgericht Hamburg zurück. Dabei verweist das Gericht auf die frühere Entscheidung des OLG München (Urteil vom 20.09.2001, Az.: 29 U 5906/00), das die Auffassung vertritt, dass, innerhalb der rechtlichen Grenzen, jeder berechtigt ist, geografische Herkunftsangaben zu nutzen. Jeder dürfe im Rahmen der rechtlichen Grenzen den Vertrieb von und die Werbung für Champagner zum Gegenstand seiner beruflichen Tätigkeit machen und dabei auch den Begriff Champagner nutzen. Ein ausschließliches Recht des Champagner-Verbandes liege nicht vor.
Die Entscheidung des LG Hamburg ist noch nicht rechtskräftig und noch nicht veröffentlicht.